Taubenplage: Mietminderung rechtens?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Tauben sind eigentlich recht hübsche Tiere - aber eine Taubenplage nahe der eigenen Wohnung ist mitunter ein Grund für eine Mietminderung
Tauben sind eigentlich recht hübsche Tiere – aber eine Taubenplage nahe der eigenen Wohnung ist mitunter ein Grund für eine Mietminderung

Sie haben eine Taubenplage in Ihrem direkten Wohnumfeld zu beklagen? Dann können Sie unter gewissen Umständen die Miete mindern. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, welche Umstände das sind und was Sie unternehmen können. Denn dass Sie Tauben nicht dulden müssen direkt an Ihrer Wohnung, ist klar. Die Tiere können zwar nichts dafür, aber sie überbringen Erreger und Krankheiten, meist über den Kot. Und Teile dieser Exkremente gelangen mitunter leichter in die Wohnung, als man annehmen sollte. Dort ist es für die Keime dann nicht schwer, Unheil anzurichten. Taubenkot tropft ganz einfach auf den Boden – und wir nehmen ihn unbewusst mit den Schuhen hinein in die Wohnung. Lesen Sie auf dieser Seite, was Sie tun sollten, wenn Sie eine Taubenplage zu beklagen haben. Erfahren Sie, wann Sie eine Mietminderung durchführen können. Am Ende der Seite finden Sie darüber hinaus ein Schreiben, das Sie an Ihren Vermieter richten können.

Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
Hidden

Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Achten Sie dabei besonders darauf, dass Fristen gesetzt werden. Die Frist kann entweder den Tag bedeuten, bis zu dem das Problem in vollem Umfang gelöst sein sollte. Oder aber Sie setzen eine Frist, bis zu der sich Ihr Vermieter des Problems überhaupt erst einmal annimmt. Denn zunächst einmal geht es Ihnen ja darum, dass die Taubenplage nicht mehr länger ein Bestandteil Ihres Alltags ist. Und Ihr Vermieter muss sich schließlich selbst ein Bild von der Sache machen. Bieten Sie in dem Schreiben auch an, dass der Vermieter zu dem Besichtigungstermin gern einen Spezialisten mitbringen kann. Denn oftmals können Vermieter nichts tun, ohne gegen das Tierschutzgesetz zu verstoßen.

►Taubenplage: Mietminderung Brief Vorlage

Sehr geehrter Vermieter [__],

seit die Temperaturen ein wenig gestiegen sind, also seit Anfang März, haben wir auf unserem Balkon eine immer massiver werdende Taubenplage zu beklagen. Zunächst waren es nur ein paar Tiere, doch es wurden immer mehr. Das ist in all den Jahren, die wir unsere Wohnung in der [Adresse] nun bewohnen, ein Novum.

Wir haben bereits versucht, mit einem Gestellt aus Draht den Balkon unwirtlich für die Tauben zu machen. Das hat bis jetzt nichts genutzt. Außerdem empfinden wir es als unsere Pflicht, Sie über die Taubenplage in Kenntnis zu setzen. Es könnte ja sein, dass auch andere Mietparteien davon betroffen sind. Bitte melden Sie sich also bis zum kommenden Freitag, den [Datum], bei uns zurück. Wir möchten, dass Sie sich selbst ein Bild von der Lage machen.

Wenn Sie das für notwendig halten, dann können Sie zu einem Termin gern einen Spezialisten mitbringen.

Sollten wir nichts von Ihnen hören bis zum genannten Termin, werden wir vom Recht einer Mietminderung Gebrauch machen. Da wir den Balkon die ganze Zeit nicht nutzen, ist der Gebrauchswert unserer Wohnung stark eingeschränkt. Darum halten wir eine Höhe von 15 Prozent bei der Minderung der Miete für angemessen. Wir erwarten nun Ihre Rückmeldung. Rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Taubenplage – was tun?

Aber warum sollten Sie überhaupt ein Schreiben bzw. eine Email aufsetzen, wenn Sie eine Taubenplage melden möchten? Das ist deswegen notwendig, damit Sie schriftliche Nachweise in der Hand haben, sollte der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptieren. Und kommt es zu einem Prozess vor Gericht, so sind Sie in der Pflicht, Nachweise erbringen zu müssen. So ist das nun einmal. Wenn Sie aber vorlegen können, dass Sie Ihren Vermieter schriftlich aufgefordert haben, etwas gegen die Taubenplage zu unternehmen, dann sind Sie auf der sicheren Seite – doch versäumen Sie es nicht, die genannte Frist zu setzen.

Doch erst einmal sollten Sie versuchen zu ergründen, ob es sich überhaupt um eine Taubenplage handelt. Denn wenn nur einzeln hin und wieder Tauben auf Ihrem Balkon, auf der Terrasse oder auf den Fenstersimsen auftauchen, dann kann von einer Plage noch lange keine Rede sein – im Gegenteil müssen Sie, gerade in einer Stadtwohnung, geradezu davon ausgehen, dass Tauben sich im Umfeld Ihrer Wohnung aufhalten; dann spricht man im Allgemeinen von einem stadttypischen Phänomen. Tauben stellen nämlich ein sogenanntes Lebensrisiko dar, sie gelten als eine Begleiterscheinung, die für Mieter durchaus zumutbar ist. Hierzu gibt es sogar ein richterliches Urteil, es wurde im Jahr 2010 vom Amtsgericht in München gefällt. Hier stellte das Gericht klar, dass viel Taubenzuflug ein Risiko darstellte, mit dem man in der Großstadt rechnen muss. Ein Vermieter könne in einem solchen Fall nur dann belangt werden, wenn er die Fassade allzu taubenfreundlich gestaltet.

Ist die Taubenplage bekannt gewesen?

Ein ganz entscheidendes Kriterium ist auch, ob Ihnen die Taubenplage aufgefallen ist, als Sie den Mietvertrag abgeschlossen haben. War das der Fall, so können Sie später keine Mietminderung geltend machen. Wenn Ihnen etwa bekannt ist, dass in der Nachbarschaft ein Taubenschlag existiert, müssen Sie also von vornherein damit rechnen, dass sich viele dieser Tiere in Ihrer unmittelbaren Umgebung aufhalten können – das bedeutet, dass sich ein Recht auf die Minderung der Miete daraus natürlich nicht ableitet. Dennoch muss der Vermieter versuchen, Maßnahmen einzuleiten, damit die Tauben von der Wohnung fernbleiben.

Dazu müssen Sie den Befall durch Tauben Ihrem Vermieter natürlich melden. Dieser kann dann Drahtvorrichtungen anbringen, ob auf dem Fenstersims oder auf den Dachrinnen. Zudem kann man versuchen, ein Netz über den Balkon oder die Dachterrasse zu spannen. Das hat allerdings den Nachteil, dass die Tauben zwar nicht mehr direkt dort landen können. Allerdings verhindern diese Netze nicht, dass weiterhin Taubenkot auf Terrasse bzw. Balkon gelangen kann. Sollte keine Maßnahme helfen, um der Taubenplage Herr zu werden, so können Sie die Miete mindern. Was die Höhe dieser Minderung betrifft, so gibt es hierzu keinerlei pauschale Vorgabe. Es entscheidet immer der individuelle Fall. Und es hängt natürlich davon ab, wie sehr der Gebrauchswert der Wohnung beeinträchtigt ist.

Einige Urteile zum Thema Taubenplage

Dass die Taubenplage ein ernstzunehmendes Problem ist zwischen Mieter und Vermieter, ist logisch. Das zeigt schon die Tatsache, dass es viele gerichtliche Urteile dazu gibt. Von diesen möchten wir Ihnen nun einige vorstellen. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass Sie es mit einem vergleichbaren Fall zu tun haben. Aber ziehen Sie daraus nicht die falschen Schlüsse – es gilt, wie eben beschrieben, immer der Einzelfall. Das sehen vor allem die Richter so.

  • Natürlich gibt es auch Prozesse, in dem die Vermieter Recht bekommen. Das Landgericht in Kleve urteilte im Jahr 1986, dass Wildtauben kein Grund für eine Mietminderung sind.
  • Weil ein Balkon völlig von Taubendreck verunreinigt war, minderte ein Mieter in Hamburg seine Miete. Der Vermieter klagte dagegen, doch das Amtsgericht folgte dem Mieter. Er durfte seine Miete um fünf Prozent mindern.
  • Das Landgericht Berlin erkannte eine Mietminderung an, weil Tauben am und auch im Haus genistet hatten. Der Mieter durfte seine Zahlungen um zehn Prozent reduzieren.
  • In Köln war die Taubenplage so enorm, dass ein Mieter seinen Dachspeicher gar nicht mehr nutzen konnte. Dort hatten sich Unmengen an Taubenkot angesammelt. Der Mieter erhielt vom Amtsgericht Köln das Recht, die Miete um zehn Prozent mindern zu dürfen.
  • Weil sich auf dem Nachbargrundstück ein Taubenschlag befand, nahm ein Mieter eine Minderung vor. Als Grund gab er eine Lärmbelästigung an. Der Mieter bekam Recht und durfte seine Miete um 25 Prozent mindern.
  • Ebenfalls wegen Lärmbelästigung und eine Gesundheitsgefahr, weil Tauben vor dem Schlaf- und dem Wohnzimmer nisteten, minderte ein Mieter seine Miete im Jahr 2000 in Pforzheim. Das Gericht sah ihn im Recht und gewährte dem Mieter eine Minderung um 30 Prozent.

Es gibt auch extreme Fälle

Ein Fall von besonderer Schwere führte Vermieter und Mieter in Freiburg im Jahr 1998 vor das dortige Landgericht. Der Mieter hatte seit Jahren mit einer massiven Taubenplage zu kämpfen, die der Vermieter nicht in den Griff bekommen hatte. Aufgrund dieser Belästigung und einer Gefährdung seiner Gesundheit (er hatte eine Taubenallergie entwickelt) minderte der Mieter seine Zahlungen und bekam vom Gericht in vollem Umfang Recht – er durfte sogar 35 Prozent seiner Miete einbehalten.