Ameisen in der Wohnung: Mietminderung durchführbar?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Ameisen in der Wohnung sind nicht immer ein Grund für die Mietminderung - manchmal aber eben doch
Ameisen in der Wohnung sind nicht immer ein Grund für die Mietminderung – manchmal aber eben doch. Es kommt auf den individuellen Fall an

Wenn Sie Ameisen in der Wohnung zu beklagen haben, können Sie unter gewissen Umständen natürlich eine Mietminderung durchführen. Allerdings muss dann schon klar sein, dass Sie einer Plage nicht mehr Herr werden, für die Sie nichts können. Ganz generell, das kann man indes sagen, gilt es als Mietmangel, wenn Ameisen in der Wohnung sind. Dass es sich dabei nicht um einzelne Ameisen handeln kann, dürfte jedoch klar sein. Wenn Sie nur wenige Ameisen über größere Zeiträume zu beklagen haben, dann ist eine Mietminderung ausgeschlossen. Noch nicht einmal ein Mietmangel liegt in diesem Fall vor. Auf dieser Seite lesen Sie einige Beispiele zu dieser Thematik. Außerdem stellen wir Ihnen Urteile vor, die deutsche Gerichte in der Vergangenheit zum Thema „Ameisen in der Wohnung“ gefällt haben – und wie Sie es gewöhnt sind, finden Sie am Ende der Seite auch ein Musterschreiben, das Sie an Ihren Vermieter senden können, wenn Sie Ameisen in Ihren Mieträumen zu beklagen haben.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Dieses Schreiben können und sollten Sie an Ihre persönlichen Umstände anpassen, bevor Sie es versenden. Wichtig ist allerdings, dass Sie überhaupt etwas Schriftliches vorweisen können in diesem Zusammenhang. Warum? Nun, das ist schnell erklärt. Wenn Sie Ihren Vermieter zum Beispiel mündlich oder fernmündlich dazu auffordern, sich die Ameisen in der Wohnung anzusehen, ist das das Eine – aber was tun Sie etwa, wenn der Vermieter Ihrer Bitte überhaupt nicht nachkommt? Dann sollten Sie schon etwas in der Hand haben. Und deutsche Gerichte legen Wert darauf, dass das in Form eines Nachweises der Fall ist. Ein Schreiben (etwa eine Mail) ist dabei immer ein guter Beweis. Außerdem sollten Sie dem Vermieter eine schriftliche Frist setzen, bis zu welcher er das Problem beseitigt oder zumindest begutachtet.

►Ameisen in der Wohnung: Mietminderung Briefvorlage

Sehr geehrter Vermieter [__],

wir haben vergangenen Sonntag [Datum] bemerkt, dass wir eine Kolonie Ameisen in der Wohnung haben. Es handelt sich dabei unserer Schätzung nach um mehrere tausend Tiere. Da wir erst vor einer Woche eingezogen sind, nehmen wir an, dass die Kolonie bereits existiert hat. Von daher stellen wir uns die Frage, weswegen wir von ihnen nicht informiert worden sind.

In unser aller Interesse bitten wir Sie, sich noch innerhalb dieser Woche (also bis Freitag) bei uns zu melden. Wir möchten Ihnen die Kolonie nämlich gern zeigen. Melden Sie sich bitte bei uns, damit wir einen Termin ausmachen können. Wir werden zu diesem Termin einen unabhängigen Gutachter hinzuziehen (auf unsere Kosten natürlich). Gern würden wir nämlich von diesem Sachverständigen erfahren, ob es sein kann, dass Ameisen in der Wohnung in solchen Mengen innerhalb weniger Tage vorkommen können – oder ob die Möglichkeit besteht, dass Sie von der Kolonie gewusst, uns diese aber bewusst verschwiegen haben.

Wir erwägen in diesem Fall eine Mietminderung. Und das in zwei Fällen. Erstens würden wir die Miete um 20 Prozent mindern, wenn Sie unserer Frist nicht entsprechen und sich nicht bei uns melden. Sollten der Gutachter beim Termin feststellen, dass die Ameisenkolonie bereits vorhanden war zum Zeitpunkt unseres Einzugs und Sie uns diesen Umstand nicht mitgeteilt haben, so werden wir die Miete um 30 Prozent kürzen. Beide Minderungen würden natürlich rückwirkend zum Termin des Einzugs in die Wohnung vorgenommen werden.

In Erwartung Ihres Anrufs und mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Ameisen in der Wohnung – was tun?

Keine Angst – nicht in jedem Fall treffen Sie sich mit Ihrem Vermieter bei einem Streit vor Gericht wieder. Das passiert in aller Regel nur, wenn Sie zum Beispiel Ihre Miete mindern, der Vermieter aber dagegen klagt. Dann jedoch sollten Sie präpariert sein und dem Gericht zeigen können, dass Sie den Vermieter auch schriftlich informiert haben. Ansonsten haben Sie wohl alle Chancen verspielt, die Mietminderung auch tatsächlich durchzuführen. Wann aber ist diese Minderung für Sie überhaupt denkbar? Welche Umstände bzgl. einer Ungezieferplage – in diesem Falle Ameisen – müssen genau vorliegen?

Betrachten wir hierzu zunächst das Urteil des Amtsgerichts in Köln aus dem Jahr 1999. Hier hatte ein Mieter 24 Ameisen in sechs Monaten gezählt und eine Mietminderung durchgeführt. Sein Grund: Er bezeichnete die Ameisen als „Späherameisen“, da er dachte, diese seien nur eine Vorhut. Er befürchtete, dass den wenigen Ameisen später eine ganze Kolonie folgen würde. Der Vermieter nahm die Mietminderung jedoch nicht hin und klagte dagegen. Das Gericht folgte dem Vermieter. Es sah keinen Mietmangel darin, dass in einem halben Jahr 24 Ameisen in der Wohnung gezählt worden waren.

Wann sind Ameisen in der Wohnung ein Grund zur Minderung?

Dass Ameisen in der Wohnung natürlich auch lästig sein können, ist klar. Doch wann sind sie ein Grund, die Miete zu mindern, weil ein erheblicher Mietmangel vorliegt? Das ist erst dann der Fall, wenn die Wohnung von den Tieren praktisch belagert wird. Wenn Sie eine Wohnung besichtigen, werden Sie davon in der Regel nichts bemerken. Denn Sie werden – oft zusammen mit anderen Interessenten – nur durchgeführt und nach ein paar Minuten war es das schon. Dass viele Ameisen in der Wohnung sind, bemerken Sie in der Regel erst, wenn Sie dort wohnen. Dann allerdings hat der Vermieter Ihnen die Ameisenplage verschwiegen.

  • Und das ist definitiv ein Grund, dass Sie Ihre Miete mindern können. Jedenfalls dann, wenn der Vermieter davon wusste und vorher schon versucht hat, Abwehrmaßnahmen durchzuführen.
  • In einem solchen Fall kann es natürlich auch vorkommen, dass Ihre Möbel beschädigt wurden. Dann muss der Vermieter Ihnen dafür sogar noch einen Schadensersatz leisten.
  • Ein solcher Fall wurde vor dem Amtsgericht in Aachen im Jahr 1997 verhandelt. Das Urteil lautete, dass der Vermieter zum einen eine Mietminderung durch den Mieter hinzunehmen habe.
  • Zum anderen musste er für die von den Ameisen befallenen Möbel des Mieters einen finanziellen Schadensersatz leisten.

Ein weiteres Urteil in Sachen Ameisen

Im Jahr 1995 war es in Köln zu einem Rechtsstreit zwischen einem Mieter und einem Vermieter gekommen. Auch hier waren Ameisen die Ursache für den Streit. Dort lag der Fall so, dass eine akute Bekämpfung einer Ameisenplage vorgenommen werden musste. Der Vermieter wollte die Kosten dafür allein dem Mieter anhängen. Das Landgericht in Köln untersagte dies aber, da die Kosten einer solchen Maßnahme gesondert umgelegt werden müssten – ganz im Gegensatz zu den Kosten für die Bekämpfung von Ungeziefer, die im Mietvertrag unter dem Punkt der Nebenkosten auftauchen. Diese Kosten sind natürlich bereits in der Miete inbegriffen, die der Mieter jeden Monat überweist.

Das bedeutet:

  • Der Vermieter darf die Kosten für eine einmalige Bekämpfung von Ameisen in der Wohnung nicht dem Mieter überlassen.
  • Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen Posten, der regelmäßig fällig wird.
  • Wenn Ameisen in der Wohnung aber regelmäßig bekämpft werden müssen, dann muss das schon im Mietvertrag geregelt sein. Es handelt sich dann nämlich um regelmäßige Kosten. Diese trägt der Mieter – aber eben auch nicht gesondert, sondern als Teil der Mietsumme unter dem Punkt der Nebenkosten.

Zusammenfassung

Unterm Strich bedeutet das, dass Mieter nicht für eine Plage haftbar gemacht werden können, die sie nicht ausgelöst haben. Wenn der Vermieter verschweigt, dass Ameisen in der Wohnung ein Problem sind, so muss er eine Mietminderung hinnehmen. Wenn eine einmalige Bekämpfung anfällt, so darf der Vermieter diese nicht auf den Mieter umlegen. Der Mieter darf andererseits die Miete nicht mindern, nur weil er hin und wieder Ameisen in der Wohnung wahrnimmt. Erst, wenn eine echte Plage daraus wird, dann können Sie die Miete tatsächlich mindern. Wenn die Ameisen sogar Ihre Möbel befallen und beschädigen, muss der Vermieter in diesem Fall sogar Schadensersatz leisten.