Gegenstandswert Mietminderung: Leitfaden zur Berechnung

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Gegenstandswert Mietminderung
Vor Gericht spielt die Höhe der Mietminderung eine große Rolle.

Ist ein erheblicher Mietmangel aufgetreten, dürfen Sie als Mieter die Miete mindern. Der Vermieter kann sich darum kümmern, dass der Mietmangel beseitigt wird. Oder er kann die Minderung hinnehmen und ansonsten nichts weiter unternehmen. Genauso ist aber möglich, dass der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert. Kommt keine Einigung zustande, geht der Streit oft vor Gericht weiter. Und spätestens dann wird der Gegenstandswert der Mietminderung zum Thema. Wir erklären, was es mit diesem Streitwert auf sich hat und wie er berechnet wird.

Liegt überhaupt ein Mietmangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt? Und wenn ja, wie hoch darf die Minderung sein? Diese beiden Fragen sind typische Streitpunkte zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Um Antworten zu finden, können beide Seiten eine sogenannte Feststellungsklage erheben.

Dabei kann sich der Vermieter an das zuständige Gericht wenden und im Zuge der Klage auf Feststellung beantragen, dass das Gericht die Mietminderung für nicht zulässig oder für zu hoch erklärt. Andersherum können Sie als Mieter auf Feststellung klagen, dass Sie die Miete zu Recht gemindert haben.

Für das Gerichtsverfahren spielt dann der Gegenstandswert der Mietminderung eine entscheidende Rolle. Denn vom Streitwert des Verfahrens hängt ab, welches Gericht zuständig ist. Und auch die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert.

Gegenstandswert der Mietminderung und Zuständigkeit des Gerichts

Das Mietrecht gehört zum Zivilrecht. Und im Zivilrecht ist es so, dass alle Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 5.000 Euro in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Wenn es um ein Mietverhältnis über Wohnraum geht, sind immer die Amtsgerichte zuständig. Wie hoch der Gegenstandswert ist, spielt dabei keine Rolle. Diese Regelungen ergeben sich aus § 29a ZPO (Zivilprozessordnung) und § 23 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Wenn Sie mit Ihrem Vermieter über einen Mangel in Ihrer Wohnung und die deswegen durchgeführte Mietminderung streiten, ist also immer das örtliche Amtsgericht für das Verfahren zuständig.

Anders sieht es aus, wenn sich die Mietminderung nicht auf Wohnraum, sondern auf Geschäftsräume bezieht. Denn hier kommt die Höhe des Streitwerts zum Tragen. Bleibt der Gegenstandswert der Mietminderung unter der Marke von 5.000 Euro, ist das Amtsgericht weiterhin die erste Instanz. Übersteigt der Streitwert hingegen die 5.000-Euro-Grenze, ist das Landgericht zuständig.

Ist das Verfahren abgeschlossen, kann der Streitwert noch einmal wichtig werden. Denn von seiner Höhe hängt dann ab, ob Sie oder der Vermieter gegen das Urteil Berufung einlegen können.

Gegenstandswert der Mietminderung und Kosten des Verfahrens

Ein Verfahren vor Gericht kostet Geld. So fallen zum einen die Gerichtskosten an, die das Gericht für die Durchführung des Prozesses in Rechnung stellt. Zum anderen rechnet der Anwalt für die Vertretung vor Gericht Gebühren ab.

Wie hoch die Kosten jeweils ausfallen, ist gesetzlich geregelt. Die Höhe der Gerichtskosten ergibt sich nämlich aus § 34 GKG (Gerichtskostengesetz). Die Anwaltskosten legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, fest.

Die Grundlage für die Berechnung der Kosten ist wieder der Gegenstandswert der Mietminderung. Und dabei gilt im Allgemeinen: Je höher der Streitwert der Klage ist, desto höher sind auch die Kosten von Gericht und Anwalt.

Gegenstandswert Mietminderung: So wird er berechnet

Sowohl das Mietrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, als auch die Zivilprozessordnung regeln sehr viele Dinge. Doch für den Gegenstandswert einer Mietminderung gibt es keine gesetzliche Regelung. Und weil es kein Gesetz gibt, das den Streitwert bei einer Mietminderung bestimmt, kamen die Gerichte oft zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Einige Gerichte waren der Ansicht, dass der Jahresbetrag maßgeblich ist. Sie nahmen also die Höhe der Mietminderung und multiplizierten diesen Betrag mit zwölf.

Andere Gerichte legten den Gegenstandswert in Höhe vom dreieinhalbfachen Jahresbeitrag fest. Die monatliche Mietminderung wurde demnach mit 42 multipliziert. Das führte dazu, dass die Streitwerte mitunter sehr weit auseinander gingen.

Im Juni 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dann aber ein sehr wichtiges Urteil gesprochen (Az. VIII ZR 43/15). Darin heißt es:

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

Was furchtbar kompliziert klingt, heißt im Klartext ganz einfach: Die monatliche Mietminderung wird mit 42 Monaten multipliziert. Der Betrag, der dabei rauskommt, entspricht nach der Rechtsprechung des BGH dem Streitwert.

Ein Beispiel: Angenommen, Ihre Bruttomiete beträgt 850 Euro pro Monat. Die Mietminderung setzen Sie mit zehn Prozent an. Daraus ergibt sich eine monatliche Minderung von 85 Euro.

Diese 85 Euro werden nun mit 42 Monaten multipliziert. Demnach beläuft sich der Gegenstandswert der Mietminderung auf 85 Euro x 42 = 3.570 Euro.

Die Berechnung der Mietminderung

Nun wissen Sie zwar, wie sich der Gegenstandswert ergibt, wenn Sie oder der Vermieter vor Gericht im Zusammenhang mit der Mietminderung Klage erheben. Bleibt aber noch die Frage, wie Sie eigentlich die Höhe der Minderung ausrechnen.

Bei einer Mietminderung gehen Sie immer von der Warmmiete brutto aus. Sie nehmen also den gesamten Betrag aus der Kaltmiete und den Vorauszahlungen für die Neben- und Heizkosten, den Sie monatlich an den Vermieter überweisen. Dass eine Mietminderung aus der Warmmiete und nicht nur aus der Kaltmiete netto berechnet wird, hat der BGH in mehreren Urteilen bestätigt.

Im nächsten Schritt müssen Sie ermitteln, um wie viel Prozent Sie die Miete mindern können. Das ist allerdings nicht ganz so einfach. Denn es gibt keine verbindlichen Werte. Stattdessen entscheiden die Gerichte immer im Einzelfall und berücksichtigen dabei die Gesamtumstände.

Trotzdem können Sie sich an Urteilen in ähnlichen Fällen orientieren und daraus einen Mittelwert bilden. Diesen Wert rechnen sich dann auf Ihre Miete um.

Ein Beispiel: Sie wohnen im 5. Stock eines Mehrfamilienhauses und der Fahrstuhl ist defekt. Dann ist eine Minderung von 15 Prozent angemessen. Ihre Bruttomiete beläuft sich auf 800 Euro monatlich.

Also rechnen Sie: 800 Euro : 100 x 15 = 120 Euro. Im Zuge der Mietminderung können Sie die Miete folglich um 120 Euro kürzen.

Allerdings dürfen Sie die Miete nur solange mindern, wie der Mangel besteht. Lässt der Vermieter den Fahrstuhl nach 16 Tagen reparieren, dürfen Sie die Mietminderung nicht für den ganzen Monat durchführen. Stattdessen müssen Sie die Minderung anteilig für die Tage berechnen.

In unserem Beispiel rechnen Sie deshalb: 120 Euro : 30 Kalendertage x 16 Tage = 64 Euro. Für den Ausfall des Fahrstuhls, der 16 Tage lang andauerte, können Sie von der Miete somit 64 Euro einbehalten.

Noch einmal zurück zum Gegenstandswert

Angenommen, Ihr Vermieter ist nicht damit einverstanden, dass Sie die Miete wegen des defekten Fahrstuhls mindern. Zum Beispiel weil er erklärt, dass der Aufzug nicht kaputt war, sondern für die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen außer Betrieb gesetzt werden musste. Nachdem sich der Streit immer weiter zuspitzt, klagt Ihr Vermieter schließlich auf die Feststellung einer Mietminderung, die nicht gerechtfertigt war.

Dann kommt wieder der Streitwert ins Spiel. Da sich die Mietminderung im obigen Beispiel auf 64 Euro beläuft, beträgt der Gegenstandswert 64 Euro x 42 = 2.688 Euro.

Für die Zuständigkeit des Gerichts ist die Höhe des Streitwerts hier nicht entscheidend. Denn weil es in dem Verfahren um Wohnraum geht, ist so oder so das Amtsgericht zuständig.

Aber die Gerichts- und die Anwaltskosten bestimmen sich nach dem Streitwert. Dabei belaufen sich die Gerichtskosten bei einem Gegenstandswert von 2.688 Euro auf 324 Euro.

Dazu kommen dann noch einmal rund 500 Euro für Ihren Anwalt und weitere 500 Euro für den Rechtsanwalt des Vermieters, wenn Sie vor Gericht keinen Erfolg haben. Zusammen mit den Steuern und weiteren Pauschalen können so aus einer Mietminderung von 64 Euro Prozesskosten von über 1.500 Euro werden.

Deshalb: Es ist Ihr gutes Recht, die Miete zu mindern, wenn in Ihrer Wohnung ein Mietmangel vorliegt. Denn es zählt zu den Ansprüchen des Mieters, dass sich die Wohnung in dem Zustand befindet, der im Mietvertrag vereinbart ist.

Können Sie die Wohnung wegen des Mangels nur eingeschränkt nutzen, müssen Sie auch nicht die volle Miete bezahlen. Trotzdem sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Vermieter zu einigen. Denn ein Gerichtsverfahren kostet alle Beteiligten Zeit, Geld und Nerven.