Mietminderung Parkett

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Deutlicher Mangel im Parkett - Mietminderung ist nicht ausgeschlossen
Deutlicher Mangel im Parkett – Mietminderung ist nicht ausgeschlossen

Sie beklagen einen Mangel am Parkett und möchten deswegen eine Mietminderung durchführen? Das ist grundsätzlich möglich, aber beileibe nicht in jedem Fall. Denn nicht immer ist die Tatsache, dass ein Parkett nicht perfekt ist, ein Mietmangel. Das werden wir auf dieser Seite näher beleuchten. Wenn Sie unter dem Mangel leiden, lesen Sie bitte dennoch weiter. Denn wir stellen auch einige Fälle vor, bei denen die Mieter Recht erhalten haben. Dazu haben wir uns Urteile von Gerichten aus den letzten drei Jahrzehnten angesehen. Denn ein (vermeintlicher) Schaden oder Mangel im Parkett kann unter Umständen auch zu einem Mietmangel führen. Ist dann noch der Vermieter schuldhaft, so dürfen Sie die Miete mindern. Details dazu dann weiter unten. Am Ende der Seite haben wir ein Musterschreiben für Sie bereitgestellt, das Sie so oder leicht verändert Ihrem Vermieter zusenden können, wenn Ihnen ein Parkettschaden auffällt.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Natürlich gilt hier in erster Linie, dass es ein Schaden sein muss, den Sie nicht selbst verursacht haben. Denn wenn das der Fall ist, erlischt jeder Anspruch, den Sie daraus ableiten wollen. Es kann sogar sein, dass der Vermieter Sie in Haftung nimmt und Sie für den Schaden aufkommen müssen. Dennoch sind alle Entscheidungen, die Gerichte je gefällt haben, individuelle Einzelfälle, wie wir sehen werden.

►Mietminderung Parkett: Musterschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

wir wenden uns an Sie, weil wir der Meinung sind, dass unser Parkett seit den durchgeführten Arbeiten erhebliche optische Mängel aufweist. An den besagten Stellen sind nun Stücke verlegt worden, die erheblich dunkler sind als das übrige Parkett. Dadurch entsteht der optische Eindruck, dass diese Stellen besonders verschmutzt sind.

Wir würden Sie herzlich bitten, sich bis Mitte kommender Woche bei uns zu melden. Es wäre gut, wenn Sie sich die Sache einmal selbst ansehen. Wir möchten nicht gleich mit dem Schlagwort „Mietminderung“ ankommen, würden es aber begrüßen, wenn Sie verstünden, dass das Wohnzimmer für uns nicht mehr das ist, das es vor den Reparaturarbeiten war.

Rufen Sie uns bitte an oder kommen Sie am Abend gern nach 17 Uhr direkt vorbei.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Schaden am Parkett: Wie urteilen die Gerichte?

Ein Schaden am Parkett ist nicht gleich einem Schaden am Parkett. Die Mängel können höchst unterschiedlicher Natur sein. Das sind zu viele Ausprägungen, um an dieser Stelle alle zu erläutern. Beginnen wir deswegen mit einem Fall aus dem Jahr 1990, und zwar aus Neuss. Es geht dabei auch um Parkett – allerdings nicht um einen Schaden oder Mangel daran. Sondern einfach um die Tatsache, dass Parkett in der Wohnung vorhanden war, oder genauer gesagt: in der Küche. Wie genau war die Sachlage?

  • Ein Mieter hatte geklagt, dass sich beim Abschluss des Mietvertrags in der Küche ein Parkettboden befunden hatte. Er stellte das als unübliche und ungebräuchliche Ausstattung einer Küche dar.
  • Daraufhin hatte er eine Minderung seiner Miete veranlasst. Der Vermieter ging darauf jedoch nicht ein und zog vor Gericht.
  • Das Urteil des Amtsgerichts in Neuss lautete, dass die Minderung der Miete nicht zulässig sei. Ein Parkett in der Küche stellte nach Ansicht der Richter keinen Mangel in der Mietsache dar.

Den Richtern ging es in dem Urteil offenbar einzig und allein darum, ob die Küche voll gebrauchsfähig war.

Was ist mit einer optischen Beeinträchtigung im Parkett?

Dieser Frage gingen unter anderem die Richter des Amtsgerichts in München im Jahr 2012 nach. Mieter hatten festgestellt, dass sich unter den Balkontüren Feuchtigkeit auf dem Parkett gebildet hatte. Die Feuchtigkeit war bereits in das Holz eingedrungen und hatte dort dunkle Flecken in der obersten Schicht verursacht. Die Mieter verminderten daraufhin ihre Mietzahlungen um fünf Prozent, weil die Optik des Parketts gelitten habe. Das ließ die Vermieterin nicht gelten und zog ihrerseits vor Gericht. Sie argumentierte, dass die Mieter die Wohnung nicht richtig geheizt hatten. Das wiederum akzeptierten diese nicht und erhoben eine Gegenklage, dass die Mietminderung rechtens sei.

Die Mieter konnten jedoch nicht nachweisen, dass die Bildung der Flecken nicht durch ihre eigene Schuld verursacht worden war. Das Gericht erkannte zwar einen Mietmangel, allerdings keinen erheblichen. Die Tauglichkeit der Wohnung war dadurch nach Ansicht der Richter nicht beeinträchtigt. Dem Argument der Mieter, die Flecken seien entstanden, weil Kondenswasser an den Balkontüren diese verursachte, folgte das Gericht nicht. Die Mieter führten weiterhin an, dass sich unter den Flecken im Parkett womöglich Schimmel gebildet haben könnte. Das war in den Augen der Richter jedoch nur eine Vermutung. Anhaltspunkte dafür konnten die Mieter nicht vorlegen. Die Mietminderung wurde dementsprechend auch bei diesem Streitpunkt vom Gericht für unzulässig erklärt.

Wenn das Parkett unterschiedliche Farben aufweist

Zu diesem Mietmangel haben wir zwei Fälle genauer betrachtet. Ein Prozess fand im Jahr 2001 vor dem Amtsgericht in Köln statt. Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil im Parkett an einigen Stellen helleres Holz vorherrschte. Dieses war im Zuge einer Reparatur dort verlegt worden. Das Gericht entschied, dass der Mietmangel unerheblich sei und keine Minderung rechtfertigte. Gänzlich anders entschied das Amtsgericht in Norderstedt im Jahr 1988 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall:

  • Ein Gericht verlangte von einer Vermieterin, dass sie einen knarrenden Parkettboden zu beheben habe. Mieter hatten dies gefordert. Daraufhin entschied die Vermieterin, das Parkett an einigen Stellen anzubohren, um es mit Plättchen aus Holz zu verdecken. Das sollte das Knarren des Bodens beenden.
  • Die Mieter zeigten sich mit dieser Maßnahme allerdings nicht einverstanden. Vielleicht fürchteten sie einen erheblichen optischen Mangel – oder sie glaubten nicht, dass das Knarren dadurch aufhören würde.
  • Die Vermieterin blieb jedoch bei ihrem Vorhaben, das sie gegen den Willen der Mieter in die Tat umsetzte. Als die Arbeiten ausgeführt waren, fanden sich über das Parkett verteilt an einigen Stellen die genannten Holzplättchen. Diese waren farblich stark von der Farbe des Parketts abweichend. Das veranlasste die Mieter, die Miete um 20 DM im Monat zu mindern.
  • Dagegen wiederum klagte die Vermieterin. Doch das Gericht wies die Klage auf die Nachzahlung der ausstehenden Gelder ab.
  • Die Begründung des Gerichts: Die Farbabweichung im Parkett sei erheblich gewesen. Dadurch sei eine schwere optische Störung für die Mieter aufgetreten. Nach Ansicht der Richter hätte man glauben können, dass es sich nicht um Plättchen aus Holz handeln würde, sondern um Kitt oder um Kaugummi, der auf dem Parkett festgetreten worden war.

Auch ein Teppich ist kein Argument

Dadurch sah das Gericht die Tauglichkeit des Gebrauchs der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Ein Parkett aus Holz verleiht einer Wohnung einen eigenen Charakter, so die Begründung weiter. Dieser Charakter war durch die Plättchen nicht mehr gegeben. Die Vermieterin argumentierte weiter, dass der Mangel nicht zu sehen sei, da das Parkett großflächig mit Teppich bedeckt war. Das ließen die Richter ebenfalls nicht als Grund gelten. Sie urteilten, dass die Mieter das Recht hatten, dem optischen Mangel mit dem Verlegen von Teppichen zu begegnen. Der Mietmangel sei dadurch ja nicht verschwunden. Darüber hinaus sei es auch keine Verpflichtung des Mieters, den Mangel zu verdecken.

Zusammenfassung

Das Thema „Parkett“ ist im Zusammenhang mit einem Mietmangel oder gar mit der Mietminderung ein weites Feld. Es gibt keine pauschalen Umstände, die als allgemein gültig angeführt werden können. Insofern ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Auch Gerichte bewerten Prozesse, die sich damit beschäftigen, immer wieder neu. Wenn Sie in Ihrem Fall auf der sicheren Seite sein wollen, so nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf. Vielleicht können Sie die Angelegenheit ja gütlich regeln. Wenn allerdings Fristen verstreichen, ohne dass etwas passiert, dann ist eine Mietminderung nicht ausgeschlossen. Auch eine starke optische Abweichung nach Arbeiten am Parkett steigert Ihre Chance, die Miete mindern zu dürfen.