Mietminderung bei kaputten Boden

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Ist in der Wohnung der Boden kaputt, dann ist das nicht hinnehmbar
Ist in der Wohnung der Boden kaputt, dann ist das nicht hinnehmbar

Wenn in Ihrer Wohnung der Boden kaputt ist, dann hat das für Sie als Mieter unmittelbare Folgen. Die Gründe dafür, dass ein Boden kaputt ist, können höchst unterschiedlicher Natur sein. So können zum Beispiel die Dielen im Altbau sehr laut knarzen. Oder aber der Estrich ist mangelhaft verspachtelt und damit in seiner Funktion und obendrein in seinem Aussehen beeinträchtigt. Auch die Fußbodenleisten können unzureichend verfugt sein. Und nicht zuletzt kann sich im Laminat Schimmel bilden, dabei aufquellen, Wellen werfen und sogar brechen. Wenn Sie unter einem dieser Mängel oder einem vergleichbaren leiden, dann sollten Sie auf dieser Seite hier weiterlesen. Wir haben für Sie einige Beispiele zusammengetragen, was ein kaputter Boden so bedeuten kann. Außerdem haben wir für Sie einige Urteile von Gerichten ein wenig genauer unter die Lupe genommen.

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Wenn man sich dieser Urteile ansieht, dann kommt man automatisch zu dem Schluss, dass alle richterlichen Entscheidungen objektiv sind. Und auch, wenn es vielleicht unlogisch klingt: die Urteile fallen immer individuell aus. Das heißt, die Gerichte werden sich auch Ihren Fall genau ansehen, bevor ein Urteil gefällt wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie alle (vermeintlichen) Mängel und Beeinträchtigungen immer genau dokumentieren sollten. Und das gilt natürlich auch, wenn der Boden in Ihrer Wohnung kaputt oder sonstwie beschädigt ist.

►Mietminderung bei kaputten Boden: Anschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

der Boden in unserem Flur ist deutlich ramponiert. Die Ursache hierfür sind die Arbeiten zur Sanierung, die in der vergangenen Woche in unserer Wohnung in der [Adresse] stattgefunden haben. Dabei wurde auch der Estrich im Flur neu verlegt.

Doch wie es scheint, ist er nicht richtig verspachtelt worden. Das führt dazu, dass im Eingangsbereich der Wohnung nun jede Menge Unebenheiten im Boden vorhanden sind. Die Möbel im Flur stehen nicht mehr besonders stabil. Und auch der Schall ist in diesem Bereich ein anderer.

Wir richten diese Email an Sie mit der Bitte, sich bis kommenden Montag, den [Datum], bei uns zu melden. Sie können dies schriftlich oder telefonisch tun. Wir würden uns nämlich wünschen, dass Sie den Schaden selbst in Betracht nehmen. Der Boden ist kaputt, daran ist nicht zu rütteln. Gern können Sie zur Besichtigung auch einen Spezialisten mitbringen.

Sollten wir bis zum genannten Termin nichts von Ihnen hören, dann behalten wir uns eine Minderung unserer Mietzahlungen vor. Wir werden in diesem Fall fünf Prozent einbehalten.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Boden kaputt – und jetzt?

Es kommt immer ein wenig darauf an, welcher Schaden genau vorliegt. Wenn etwa Sanierungen in der Wohnung stattgefunden haben und der Boden neu gemacht worden ist, ist der Fall klar. Dann lässt sich ein kaputter Boden, der vorher noch in Ordnung war, ganz eindeutig auf die Maßnahmen zurückführen. Wenn sich durch Feuchtigkeit aber zum Beispiel das Parkett oder das Laminat verziehen oder gar bersten, ist nichts klar. Nur, dass natürlich ein Schaden und ein Mietmangel besteht. Aber in diesem Fall muss zunächst geklärt werden, wessen Schuld es ist, dass Feuchtigkeit an besagter Stelle entstanden ist. Außerdem sollten Sie schleunigst nachsehen, ob sich nicht auch noch Schimmel gebildet hat. Und meistens ist es ja nicht so, dass man als Mieter von jetzt auf gleich merken würde, dass der Boden kaputt ist. Doch das wäre fast ein eigenes Thema wert.

Wir bleiben lieber bei den kaputten Böden. Zunächst schauen wir zwei Fälle an, bei denen die Richter den Mietern nicht erlaubten, die Miete zu mindern.

  • Das erste Beispiel stammt aus dem Jahr 1998. Das Amtsgericht in Berlin-Köpenick hatte zu entscheiden, ob Mieter ihre Mietzahlungen mindern dürfen, weil die Dielen knarren. Zudem waren die Türen ziemlich schwergängig. Der Boden war uneben und machte den Mietern angeblich zu schaffen. Die Begründung des Urteils lautete, dass es sich immerhin um einen Altbau handelte. Dabei seien solche Beeinträchtigungen für Mieter hinzunehmen, jedenfalls bis zu einem gewissen Grad.
  • Im zweiten Fall hatte das Amtsgericht in Saarburg ein Urteil zu fällen, der Prozess fand im Jahr 2001 statt. Eine Mieterin hatte gemindert, weil sie unter anderem bemängelte, dass die Fußbodenleisten nicht ausreichend verfugt waren. Das Gericht erkannte zwar an, dass es sich um Mängel in der Wohnung handelte. Doch seien diese nur geringfügig und dementsprechend nicht ausreichend, um eine Mietminderung vorzunehmen.

Mietminderung, wenn der Boden kaputt ist

Doch natürlich gibt es in der Rechtsprechung auch Beispiele, bei denen die Mieter juristisch Recht erhalten haben. Hierzu gibt es einen Fall aus dem Jahr 2008, dabei war nicht nur der Boden kaputt. Im Bad lag so viel Feuchtigkeit vor, dass sich Schimmel gebildet hatte. Insgesamt war die Wohnung so feucht, dass auch das Laminat im Flur darunter zu leiden hatte. Es war aufgequollen und dabei hatten sich Wellen gebildet.

  • Die Richter urteilten hier natürlich ganzheitlich. Weil auch Trocknungsgeräte zum Einsatz kamen, durften die Mieter sogar 100 Prozent der Miete einbehalten.
  • Allerdings wurde in dem Urteil jeder einzelne Mangel für sich begründet. Das Gericht entschied, dass das kaputte Laminat allein eine Mietminderung um 20 Prozent rechtfertigte.

Wenn der Estrich unzureichend verspachtelt wurde

Ein vergleichbarer Fall wurde im Jahr 2013 vor dem Amtsgericht in Berlin-Schöneberg verhandelt. Ein Mieter hatte geklagt, dass der Estrich in der Wohnung unzureichend verspachtelt war. Das hatte er für das Schlaf- und für das Wohnzimmer geltend gemacht. Der Boden sei zu kalt gewesen und der Schall wurde nicht ausreichend geschluckt. Damit rechtfertigte er die Mietminderung, die er selbst vornahm. Es herrschte eine Atmosphäre wie auf einer Baustelle, war die weitere Begründung.

  • Das Gericht entschied in seinem Urteil zugunsten des Klägers. Die Wohnung sei, so die Begründung, in ihrer Nutzung und Funktion beeinträchtigt gewesen. Auch der deutliche optische Mangel spielte in den Augen der Richter eine Rolle. Alles in allem habe ein Mietmangel vorgelegen, der nicht als unerheblich gelten konnte.
  • Als besonders heftig sah das Gericht die baustellenartige Atmosphäre an, die im Wohnzimmer des Mieters herrschte. Allein deswegen sah das Gericht eine Mietminderung um zehn Prozent schon als gerechtfertigt an.
  • Doch auch die Mängel, die im Schlafzimmer und im Flur aufgrund der Tatsache auftraten, dass der Boden kaputt war, in diesem Fall der Estrich, waren in den Augen der Richter für sich allein genommen ein Grund, die Miete zu mindern. Dieser Mangel berechtigte den Mieter, weitere fünf Prozent der Miete einzubehalten.

Insgesamt also bekam der Vermieter in allen Belangen kein Recht zugesprochen. Alles in allem durfte der Mieter aufgrund der Mängel 15 Prozent seiner Mietzahlungen einbehalten. Wenn der Boden kaputt ist, können Sie sich als Mieter also definitiv versuchen zu wehren. Doch vergessen Sie nicht, alles ordentlich zu dokumentieren. Natürlich landet nicht jeder Fall vor Gericht, bei dem ein Mieter die Miete selbständig mindert. Doch wenn Ihr Vermieter damit nicht einverstanden ist und gegen die Mietminderung klagt, dann ist es unabdingbar, dass Sie alle Mängel, die in der Wohnung auftreten, wenn der Boden kaputt ist, möglichst lückenlos dokumentieren können.