Aktualisiert am 21. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Diese rechtlich geprüfte Vorlage wurde sorgfältig von Fachleuten gegengelesen und behandelt den Fall, wenn störende Äste zu einer Mietminderung führen. Dieses Musterschreiben hilft Ihnen, Ihre Rechte als Mieter geltend zu machen und den Vermieter über den Mangel zu informieren.
Ihre Adresse
PLZ, Ort
Name des Vermieters
Adresse des Vermieters
PLZ, Ort
Datum
Betreff: Mietminderung wegen störender Äste
Sehr geehrte*r Frau/Herr ______,
hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass seit ______ (Datum) Äste von Bäumen oder Sträuchern in unmittelbarer Nähe meiner Mietwohnung eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Die Äste verursachen Lärm, werfen Schatten und beeinträchtigen die Nutzung meines Balkons/der Fenster/der Terrasse erheblich.
Gemäß § 536 BGB steht mir als Mieter das Recht auf Mietminderung zu, wenn die Nutzung der Mietsache eingeschränkt ist. Durch die störenden Äste ist die Wohnqualität stark beeinträchtigt. Ich fordere Sie daher auf, innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Äste zu entfernen oder entsprechend zurückzuschneiden.
Sollte der Mangel nicht innerhalb der genannten Frist behoben sein, sehe ich mich gezwungen, die Miete rückwirkend ab dem ______ (Datum) entsprechend zu mindern. Die Mietminderung beträgt in diesem Fall ______ % der monatlichen Miete.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und eine schnelle Lösung des Problems.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Ihr Name
Hängen über Ihrem Grundstück störende Äste, die vom Grundstück des Nachbarn herüberwachsen? Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn diese Äste Ihnen viel Tageslicht wegnehmen. Aber auch das reife, herabfallende Obst ist ein Ärgernis, wenn es sich zum Beispiel um einen Apfelbaum handelt. Und oft ist es ja auch so, dass störende Äste auch im Zusammenhang mit der Wohnung nerven. Immerhin schmälern Äste das Tageslicht in einem Zimmer, wenn sie direkt davor hängen. Was aber können Sie tun? Haben Sie das Recht auf eine Mietminderung, wenn Ihr Vermieter nichts unternimmt? Oder dürfen Sie am Ende gar selbst Hand anlegen und die Äste einfach abschneiden? Fragen über Fragen, auf die wir auf dieser Seite versuchen, eine Antwort zu geben. Auch einige gerichtliche Urteile zu diesem Thema werden wir in diesem Text behandeln. Und am Ende der Seite finden Sie ein Musterschreiben, das Sie an Ihren Vermieter richten können. Störende Äste müssen schließlich nicht sein – die werden Sie schon irgendwie los. Auf die eine oder andere Weise.
Sie fühlen sich durch störende Äste behelligt, die vom Grund des Nachbarn auf das Grundstück überhängen, das Sie mieten? Wenn dem so ist, dann ist es auch Ihr gutes Recht, sich dieses Problems zu entledigen. Und ob Sie es glauben oder nicht: das BGB sieht Sie hier eindeutig im Recht. Und zwar auf drei verschiedene Art und Weisen. Denn das Gesetz sieht drei Rechte vor, die eindeutig aussagen, dass Sie nichts hinnehmen müssen, wenn es um störende Äste geht. Da wäre zum einen das sogenannte Überhangsrecht. Das besagt, dass Sie zum Beispiel das Obst ernten dürfen, das auf Ihr Grundstück überhängt, wenn es sich um einen Obstbaum handelt. Dann gibt es noch das Überfallsrecht, das ebenfalls bei Obstbäumen in Kraft tritt. Es greift, wenn Früchte oder Äste auf Ihr Grundstück herunterfallen.
►Mietminderung störende Äste – Musterschreiben an Vermieter
Sehr geehrter Vermieter [__],
heute schreiben wir Ihnen, weil uns etwas schon sehr lang ein Dorn im Auge ist. Unsere Terrasse ist seit einigen Wochen sehr dunkel, auch dann, wenn die Sonne scheint. Der Grund dafür sind störende Äste, die vom Baum des Nachbargrundstücks herüberhängen. Wir haben bereits mit dem Nachbarn gesprochen und darum gebeten, dass die Äste entfernt werden. Das war vor drei Wochen, und seitdem ist nichts passiert.
Darum würden wir heute Sie bitten, die Angelegenheit mit dem Nachbarn in unserem Sinne zu klären. Wir können die Terrasse zwar noch nutzen, aber es ist auch am Tage sehr dunkel dort. Zudem befürchten wir, dass morsche oder tote Äste eines Tages von dem Nachbarbaum herabstürzen und Schäden anrichten.
Wir bitten Sie, mit dem Nachbarn zu klären, dass die Äste bis [Datum] entfernt werden. Ist das nicht der Fall, so behalten wir uns das Recht vor, die Miete zu mindern. Gern können Sie sich die Situation auf unserer Terrasse selbst anschauen. Melden Sie sich dazu bei uns unter [Telefonnummer] oder kommen Sie einfach am Abend vorbei.
Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]
Störende Äste – hier hilft das Kapprecht
Das dritte Recht, auf das sich das BGB bezieht, ist das sogenannte Kapprecht. Wie der Name schon sagt, geht es dabei um das Kappen von Ästen, die zu Ihnen herüberwachsen. Das Kapprecht ist in der Auslegung ziemlich einfach. Wenn Zweige oder Äste in Ihr Grundstück eindringen, und sei dieses nur gemietet, so setzen Sie zunächst eine Beseitigungsfrist. Natürlich setzen Sie die Frist nicht Ihrem Vermieter, sondern dem Nachbarn. Sie müssen den Vermieter nicht sofort in die Sache hineinziehen.
Lässt der Nachbar die Frist tatenlos verstreichen, so haben Sie das Recht, störende Äste und Zweite abzutrennen. Damit setzen Sie das Kapprecht also in die Tat um. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Das Kapprecht tritt nur in Kraft, wenn störende Äste drohen, eine Schädigung Ihres Grundstücks zu verursachen. Oder wenn diese Schädigung bereits eingetreten ist. Eine Schädigung kann auch vorliegen, wenn Ihre Wohnung deutlich dunkler ist. Zudem müssen Sie den Eigentümer des benachbarten Grundstücks auch informieren. Kommt es zu einer Verhandlung vor Gericht, so sind Sie allerdings in der Beweispflicht. Das heißt, Sie müssen ohne Zweifel nachweisen, dass eine Beeinträchtigung vorgelegen hat.
Die drei genannten Rechte sind übrigens keine deutsche Erfindung, weil Nachbarn deswegen des Öfteren Streit haben. Nein, sie entstammen dem sogenannten Zwölftafelgesetz, das im Prinzip eine Gesetzessammlung darstellt. Diese Sammlung datiert aus dem Jahr 450 v. Chr. hat also fast 2.500 Jahre überdauert.
Störende Äste haben schon Prozesse ausgelöst
Es ist schon öfter vorgekommen, dass derlei Streitigkeiten zwischen Nachbarn in Gerichtsverhandlungen mündeten. Drei Urteile haben wir für Sie ausgesucht; sie stammen aus den Jahren von 2000 bis 2013:
- Im Jahr 2000 hat das Oberlandesgericht in Nürnberg einen Fall verhandelt, bei dem störende Äste und Zweige vom Grundstück des Nachbarn hinübergewachsen waren. Der Nachbar hatte sich geweigert, diese abzuschneiden, der Fall ging vor Gericht. Das OLG entschied, dass der Nachbar die überhängenden Äste und Zweige zu entfernen hatte.
- Einen ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht München im Jahr 2005 zu verhandeln. Dabei ging es nicht um störende Äste, sondern um Efeu, der auf dem Grundstück des Nachbarn wucherte. Der Efeu war aber gar nicht hinübergewachsen auf das angrenzende Grundstück – er schlängelte sich um Mauerwerk und schlug Wurzeln. Das ist für eine Mauer gefährlich. Die Richter entschieden, dass der Nachbar den Efeu abzuschneiden hatte, damit das Mauerwerk nicht zerstört wird.
- Im Jahr 2013 schlussendlich hatte das Oberlandesgericht in Koblenz einen extremen Fall vorliegen. Störende Äste hatten vom Nachbargrundstück ganze sieben Meter auf das Grundstück des Klägers geragt. Die Äste befanden sich dabei in einer Höhe von 25 Metern und mehr. Und nicht nur dieser Überwuchs war enorm, die Äste waren zusätzlich zum Teil auch morsch oder tot. Das bedeutet, dass eine erhebliche Gefahr bestand, dass sie abbrechen und zu Boden stürzen konnten. Der Nachbar hatte die Äste aber trotz Aufforderung nicht entfernt. Also rief der Kläger einen Baumdienst mit einem Hubwagen, damit die Äste entfernt wurden. Die Kosten von 7.000 Euro stellte er dem Nachbarn in Rechnung. Das OLG Koblenz gab dem Kläger tatsächlich Recht. Der Nachbar musste die Kosten für den Baumdienst tragen, nachdem er vorher die Frist bzw. die Aufforderung ignoriert hatte.
Was gilt für Sie als Mieter
Generell gilt, dass störende Äste auch beseitigt werden müssen, wenn sie dem eigenen Grundstück viel Licht entziehen. Dann nämlich besteht die Gefahr, dass auf dem eigenen Grundstück nichts mehr vernünftig wächst. Doch die entscheidende Frage lautet: Dürfen Sie als Mieter auch vom Kapprecht Gebrauch machen oder einen Baumdienst rufen? Oder darf das nur der Besitzer bzw. der Eigentümer (also der Vermieter) des Grundstücks? Das ist eine schwierige Frage. Doch ist in den Urteilen nirgends vermerkt, dass grundsätzlich nur der Vermieter störende Äste und Co. beseitigen darf.
Es empfiehlt sich wie so oft, dass Sie zunächst einmal Ihren Vermieter kontaktieren, sollte Ihr Nachbar nicht freiwillig abschneiden. Wenn die gesetzte Frist verstrichen ist, so informieren Sie Ihren Vermieter. Vergessen Sie dabei aber nicht, dass Sie alles ordentlich dokumentieren. Später könnte genau das wichtig werden – etwa dann, wenn es zu einem Prozess kommen sollte. Wenn Sie auch von Ihrem Vermieter nichts hören sollten (auch hier setzen Sie eine Frist), dann können Sie mietmindern. Klar, dass Sie auch die Schreiben dokumentieren, die Sie Ihrem Vermieter schicken. Wichtig ist, dass Sie bei einem Prozess lückenlos belegen können, dass Sie nach allen Seiten hin korrekt gehandelt haben.
Sollten sich auf Ihre Einlassungen hin weder Nachbar noch Vermieter rühren, dann stehen Ihnen vier Möglichkeiten offen. Sprechen Sie mit dem Nachbarn – oder setzen Sie direkt schriftlich eine Frist. Vielleicht haben Sie ja auf diesem Wege bereits Erfolg. Oder Sie sprechen direkt Ihren Vermieter an, am besten ebenfalls schriftlich. Fordern Sie ihn auf, innerhalb einer bestimmten Zeit dafür zu sorgen, dass störende Äste und Zweige, die überhängen, entfernt werden. Bleibt auch das unbeantwortet, so dürfen Sie entweder die Miete mindern – oder Sie schneiden die Äste selbst ab. Und vergessen Sie nicht, alle Schritte sowie die störenden Äste zu dokumentieren.