Mietminderung Aufzugslärm

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Aufzugslärm ist sehr unschön

Aufzuglärm – ein echtes Ärgernis. Kennen Sie das auch? Über eine lange Zeit hinweg funktionieren technische Geräte völlig normal, doch mit einem Schlag ist es damit vorbei. Jeder hat so etwas schon einmal erlebt, es passiert gerade im Alltag bei den banalsten Dingen. Manchmal erwarten wir, dass Dinge ihren Geist aufgeben, manchmal überrascht es uns – und manchmal stört es uns gewaltig und mindert die Lebensqualität ganz gewaltig. Und genauso ist es, wenn in Ihrem Mehrparteienhaus der Fahrstuhl eines Tages zwar noch funktioniert, aber dabei unerträgliche Geräusche von sich gibt. Aufzugslärm kann uns nämlich nicht nur um den Schlaf bringen.

Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
Hidden

Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Bei fehlendem Aufzug gilt für Gebäude ab fünf Stockwerken, dass Mieter die Miete mindern dürfen. Aber auch dann, wenn der Fahrstuhl vorhanden ist und funktioniert, besteht diese Möglichkeit – nämlich genau dann, wenn der Aufzug übermäßigen Aufzugslärm verursacht. Es hat zu diesem Thema in den vergangenen Jahrzehnten bereits einige Urteile von Gerichten gegeben. Die Problematik ist natürlich nie die gleiche, da etwa die Belästigung durch den Aufzugslärm in jedem Gebäude eine andere ist, was sich schon mit dem Alter und der Bauweise des jeweiligen Gebäudes erklären lässt. Darum bedarf es einiger Einzelurteile, um die Gesamtsituation einigermaßen komplett überblicken zu können.

►Mietminderung Aufzugslärm: Musterschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

wie wir Ihnen schon am [Datum] mitgeteilt haben, verursacht der Aufzug seit nunmehr drei Wochen laute Geräusche im Schacht, wenn er bewegt wird. Nachts sind diese Geräusche bis in das Kinderzimmer und das Schlafzimmer hinein zu hören. Wir müssen hoffentlich nicht betonen, dass dieser Umstand besonders unangenehm ist, da unser Sohn nachts oft aufwacht und weint, was auch für uns weniger Schlaf bedeutet.

Wenn der Aufzug zwischen den weiter unten liegenden Etagen bewegt wird, sind die Geräusche zwar vernehmbar, doch weniger schlimm. Zwischen dem dritten und dem fünften Geschoss allerdings verursacht der Fahrstuhl schrille Geräusche, deren Spitzen deutlich lauter sind. Natürlich sind diese Spitzen besonders unangenehm und stören erheblich. Auch und gerade am Wochenende, wenn man mit der Familie mehr Zeit zuhause verbringen möchte, fallen die vom Aufzug verursachten Laute doch sehr unangenehm auf.

Weil das kein tragbarer Zustand ist, der zudem schon seit mehr als 20 Tagen und Nächten anhält, halten wir es für angemessen, wenn Sie uns für die Zeit der ersten Geräuschstörung bis zur Behebung des Fehlers mit einer Mietminderung entgegenkommen würden. Dazu erwarten wir Ihre Antwort in den kommenden Tagen. Andernfalls werden wir für den kommenden Monat einen minderen Betrag auf Ihr Konto überweisen, dessen Höhe in unserem eigenen Gutdünken liegt.

Wir hoffen, die Angelegenheit in einer für alle Beteiligten sachlichen und fairen Art klären zu können und verbleiben

mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Mietminderung Aufzugslärm: Aufzugslärm darf höchstens 30 Dezibel betragen

Bevor wir einen Blick auf die einzelnen Urteile werfen, wollen wir beleuchten, wo der Aufzugslärm überall entstehen kann. Das kann im Schacht selbst sein, wenn der Fahrstuhl bewegt wird, aber auch nur beim Abbremsen oder beim Anfahren. Laute Geräusche können überdies im Maschinenraum entstehen oder beim Öffnen oder Schließen der Türen. Mehr Möglichkeiten gibt es eigentlich nicht. Wozu es erst einmal keines Gerichts bedarf, ist die Festlegung des maximalen Schallpegels.

Dieser darf, um nicht als störend wahrgenommen zu werden, in Wohngebäuden die Lautstärke von 30 Dezibel (db) nicht übersteigen. Das ist in der VDI-Richtlinie 2566 sowie in der DIN-Norm 4109 festgehalten. Genauer ausgedrückt: Der vor Ort messbare Lärm eines Aufzugs darf durchaus auch höher liegen – in den angrenzenden Wohn- und Schlafräumen dürfen jedoch nicht mehr als die genannten 30 db nachgewiesen werden, das ist ein kleiner Unterschied.

Wann spricht man von Aufzugslärm?

  • Dazu gibt es erst einmal keine klare Regel, weil es kein Gesetz gibt, das besagt, dass eine Überschreitung der 30 db automatisch zur Minderung der Wohnqualität führt. Es muss immer im Einzelfall entschieden werden, wie das Oberlandesgericht München 1986 festgestellt hat. Um die tatsächliche Belastung durch Aufzugslärm zu messen, muss in der Regel ein Lärmgutachten durchgeführt werden.
  • Ein wichtiges Kriterium ist in diesem Zusammenhang auch die Häufigkeit, mit der der Fahrstuhl genutzt wird. In einem Gebäude mit fünf Etagen und zehn Mietparteien ist diese Häufigkeit in der Regel viel geringer, als in einem viel höheren Haus mit deutlich mehr Bewohnern. Sollte hier ersteres der Fall sein und der Aufzugslärm nur sehr gelegentlich auftreten, so ist die Forderung nach einer Mietminderung in der Regel aussichtslos.
  • Ein Urteil des Bundesgerichtshofs lautete 1993 außerdem, dass eine Lärmstörung nur vorliegt, wenn der Betroffene nicht überdurchschnittlich empfindlich gegenüber Lärm ist. Andererseits hat das Landgericht Berlin im Jahr 2000 festgestellt, dass eine Störung im Schlafzimmer bereits durch Heizungsklopfen in der benachbarten Wohnung vorliegen kann, wenn die Geräusche um 10 db höher liegen als der Ruhepegel.

Wie sehen die bisherigen konkreten Entscheidungen aus?

Von deutschen Gerichten sind in den letzten Jahrzehnten durchaus einige Beschlüsse gefasst worden in Sachen Aufzugslärm. So hat das Amtsgericht Schöneberg 1981 entschieden, dass der Vermieter immer dann für Schallisolierung oder andere geeignete Maßnahmen zu sorgen hat, wenn der zulässige Höchstwert von 30 db überschritten wird. Damals hatte ein Mieter geklagt, in dessen Wohnung sogar bis zu 50 db gemessen worden sind.

Der Vermieter hatte die Isolierung als unzumutbar zurückgewiesen, das Gericht stützte indes die Sicht des Mieters – auch, wenn die 50 db nur in Spitzen aufgetreten waren. Das Gericht beschloss, dass die Überschreitung der Grenze von Aufzugslärm um 20 db eine Gefährdung der Gesundheit darstelle. Gerade solche Geräuschspitzen sind es, auf die sich Vermieter oft berufen, weil sie ja nicht so oft vorkommen. Vermieter denken anscheinend, dass die Spitzen nicht so schlimm sind. Das Gericht in Schöneberg hatte hier eine grundsätzlich abweichende Meinung und stärke den Mieter.

Weitere Urteile in Sachen Aufzugslärm

Wie das Amtsgericht in Wiesbaden 2005 entschied, reicht eine Lärmüberschreitung der Normwerte um mehr als zehn db aus, um einen Aufzug als zu laut und die Mietsache als mangelbehaftet ansehen zu können. So kann schon in diesem Fall eine Minderung der Miete durchgesetzt werden.

Aus dem Jahr 2010 und aus Berlin stammt ein Urteil, das sich nicht mit dem fahrenden Aufzug, sondern mit dem anfahrenden und abbremsenden beschäftigt. Bei vielen Aufzügen sind diese Geräusche in der Tat lauter als das Geräusch, das beim normalen Fahren verursacht wird. Das Gericht kam zu der Sicht, dass eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt sei, wenn die Bremsgeräusche des Aufzugs in der Mietwohnung deutlich zu hören sind.

Wenn laute, störende Geräusche auftreten, ob beim Fahren, beim Bremsen oder beim Öffnen der Tür, so wenden Sie sich unmittelbar nach der Feststellung des Lärms an Ihren Vermieter. Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Nachbarn. Und der Vermieter selbst muss erst dann reagieren, wenn ihm der Schaden gemeldet wird.