Mietminderung: Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Die Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück muss nicht hingenommen werden
Die Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück muss nicht hingenommen werden

Die Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses ist nicht eben selten. Ob mit voller Absicht oder aus Fahrlässigkeit heraus: Ihnen als Mieter entsteht dadurch ein Mangel in der Mietsache. Die gesamte Ästhetik eines Hauses leidet darunter. Offen ist nur die Frage, ob Sie in diesem Fall eine Mietminderung durchführen dürfen oder nicht. Dass Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses gelagert wird, dürfte nicht eben selten vorkommen. Allerdings sind noch nicht so viele Streitigkeiten hierzu vor deutschen Gerichten gelandet. Auf dieser Seite geben wir Ihnen Vorschläge an die Hand, wie Sie in einem solchen Fall verfahren. Am Ende der Seite finden Sie einen Mustertext, den Sie dem Vermieter zukommen lassen können, wenn Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses gelagert wird.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Denn ohne Zweifel liegt bei der Lagerung von Baumaterial ein Einschnitt vor, der die Wohnqualität deutlich mindert. Wenn Sie Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses vorfinden, dann können Sie davon ausgehen, dass irgendwo gebaut werden soll. (Was in einigen Fällen ja auch ein hinreichender Grund dafür ist, die Miete zu mindern.) Für ein paar Tage ist ein solcher Zustand ja auch nicht weiter schlimm oder gar untragbar.

►Mietminderung Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses: Musterschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

seit dem [Datum] wird auf dem Grundstück unseres Wohnhauses in der [Adresse] Baumaterial gelagert. Unsere Frage hierzu: Wie lang wird dieser Zustand noch andauern? Wir fühlen uns durch die Lagerung gestört und kreiden einen nicht unerheblichen Mietmangel an.

Der Gebrauchswert der Wohnung ist nach unserer Auffassung deutlich gesunken. Das beginnt schon beim Anblick des Hauses, der nicht mehr besonders ästhetisch ist. Und das setzt sich fort beim Betreten des Grundstücks.

Sollten die Materialien noch mehr als 14 Tage, von heute gerechnet, auf dem Grundstück verbleiben, mindern wir die Miete. Wir betrachten eine Minderungsquote von zehn Prozent als angemessen. Die Mietminderung werden wir rückwirkend bis zum Tag der Anlieferung des Materials umsetzen. Der letzte Minderungstag wird jener sein, an dem die Materialien von unserem Grundstück entfernt sein werden.

Setzen Sie sich bitte zu diesem Thema mit uns in Verbindung. Wir erwarten noch in dieser Woche Ihren Anruf oder Ihre schriftliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses ist ärgerlich

Problematisch wird es erst, wenn das Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses über einen längeren Zeitraum hinweg gelagert wird. Natürlich ist hier nur die Rede von Wohngrundstücken. Bei Betriebsgrundstücken sieht die Sache anders aus. Aber die Wohnung in Ihrem Wohnhaus ist von der Lagerung des Materials in ihrer Nutzung eingeschränkt. In der Fachsprache sagt man, dass der Gebrauchswert gemindert ist. Und dabei muss noch nicht einmal das ganze Grundstück als Lagerfläche genutzt werden, sondern nur ein Teil davon.

In dieser Frage gibt es sogar einen konkreten Fall, der vor dem Amtsgericht in Bad Segeberg gelandet ist. Dort musste ein Streit zwischen einem Mieter und einem Vermieter geklärt werden, es ging um die Lagerung von Baumaterial. Der Vermieter hatte dem Mieter die Mietminderung nicht zugestanden, die dieser durchsetzen wollte. Der Mieter fühlte sich von der Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses gestört. Aus diesem Grunde hatte er die Miete gekürzt – was der Vermieter wie gesagt nicht akzeptieren wollte. Wie aber fiel das Urteil der Richter aus?

Ziemlich eindeutiger richterlicher Spruch

Das Gericht ließ es an Klarheit nicht vermissen und gab dem Mieter in allen relevanten Belangen Recht. Erwähnt werden sollte noch, dass das Baumaterial bereits zum Zeitpunkt des Einzugs des Mieters auf dem Grundstück gelagert hatte.

  • Die Richter entschieden, dass der Einspruch des Vermieters gegen die Mietminderung nicht rechtens gewesen sei.
  • Die Begründung des Urteils lautete sogar, dass das Baumaterial seit dem Einzug auf dem Grundstück gelegen habe.
  • Der Vermieter argumentierte, dass in diesem Fall keine Mietminderung durchgesetzt werden dürfte. Denn immerhin habe der Mieter von Anfang an gewusst, dass ein Mietmangel vorliege. Er habe das beim Unterschreiben des Mietvertrags ja gesehen und dementsprechend auch gewusst.
  • Diesem Argument folgten die Richter nicht. Denn zwar habe der Mieter tatsächlich Kenntnis von dem Mietmangel durch die Lagerung von Baumaterial gehabt.
  • Das aber sei kein Grund, keine Minderung der Miete zu fordern. Denn der Mieter habe davon ausgehen dürfen, dass diese Lagerung nur temporär bestünde. Immerhin werde Baumaterial irgendwo gelagert, damit es in absehbarer Zeit auch benutzt wird, so die Argumentation der Richter.

Das Urteil selbst lautete, dass der Gebrauchswert der Wohnung durch die Lagerung von Baumaterial gemindert gewesen sei. Der Mieter musste das nach Ansicht des Gerichts nicht hinnehmen, ein Recht zur Minderung der Miete wurde ihm gewährt. Das Gericht entschied, dass die Quote der Minderung der Mietzahlungen zehn Prozent betragen dürfe. Der Mieter habe davon ausgehen dürfen, dass der Mietmangel nach dem Einzug bald beseitigt sein würde. Also durfte er annehmen, dass die Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück des Wohnhauses nur für eine kurze Zeit Bestand haben sollte.

Die Kenntnis des Mangels spielte hier keine Rolle

Dieses Urteil aus dem Jahr 1991 ist insofern bemerkenswert, als der Mangel dem Mieter beim Einzug ja bekannt war. Das ist in der Regel ein Grund, weswegen keine Mietminderung gewährt wird. Hier jedoch liegt der Fall anders. Zwar habe der Mieter in der Tat schon vor dem Einzug von der Lagerung von Baumaterial auf dem Grundstück gewusst. Doch sprach das Gericht dem Mieter einen Sinn für praktisches Denken zu. Denn der Mieter durfte natürlich davon ausgehen, dass Baumaterial nicht nur herumliegt, sondern auch verbaut wird. Und die Lagerung von Baumaterial im Freien ist schließlich nicht über einen längeren Zeitraum üblich.

Das Gericht beschäftigte sich in dieser Frage also mit der Frage nach der Üblichkeit. Einerseits ist die langfristige Lagerung von Baumaterial unüblich. Andererseits ist es zwar übliche Praxis, die Frage zu stellen, ob der Mieter beim Einzug von dem Mangel gewusst haben kann. Das war hier zwar der Fall, hat aber nichts mit dem vermutlichen Vorhaben des Bauens zu tun. Und erst dieses Argument bringt Licht in die verzwickte Angelegenheit.

Zusammenfassung

Wenn Sie das Problem haben, dass Ihr Vermieter Baumaterial auf dem Grundstück lagert, auf dem Sie wohnen, dann müssen Sie das nicht hinnehmen. Schon der Begriff der „Lagerung“ impliziert ja, dass das Material nicht nur für kurze Zeit dort abgeladen wird. Das sollte aber zumindest die Regel sein, denn Baumaterial wird schließlich auf Baustellen verwendet. Mithin können Sie also davon ausgehen, dass das Material nicht für lange Zeit dort aufbewahrt wird.

Ist das doch der Fall, so dürfen Sie eine Mietminderung durchführen. Vorher sollten Sie sich am besten bei Ihrem Vermieter erkundigen, wie lang das Baumaterial noch auf dem Grundstück verbleibt. Je nach Auskunft können Sie dann reagieren. Wenn die Antwort lautet, dass es sich nur um eine kurze Zeit handelt, ist ja erst mal alles okay. Stellt sich das jedoch als unwahr heraus, dann können Sie die Miete immer noch rückwirkend mindern.