Bienennest: Mietminderung möglich?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Ein Bienennest nahe der Wohnung ist unangenehm - aber eine Mietminderung nur in bestimmten Fällen möglich
Ein Bienennest nahe der Wohnung ist unangenehm – aber eine Mietminderung nur in bestimmten Fällen möglich

Berechtigt ein Bienennest direkt an der Wohnung zu einer Mietminderung? Das ist leider nur in bestimmten Ausnahmen der Fall. Doch der Reihe nach. Denn handeln müssen Sie nun auf jeden Fall. Kaum auszudenken, was passiert, wenn die Tiere erst einmal Ihre Wohnung für ihr Revier halten. Das gilt natürlich auch für Wespen und Hornissen. Wenn also von einem Bienennest die Rede ist in diesem Beitrag, dann dürfen Sie parallel auch immer an Hornissen und Wespen denken – das Risiko bleibt für Sie als Mieter ja bestehen, und all diese Arten sind dazu in der Lage, ein Nest sogar in einem Gebäude zu bauen (zum Beispiel auf dem Dachboden, in den Kästen der Rollläden oder an der Dachrinne bzw. der Hauswand). Doch gilt die Gefahr, dass ein Bienennest entsteht, gemeinhin als Lebensrisiko. Sie müssen also auf Deutsch gesagt immer und in jeder Wohnlage damit rechnen, dass eine solche Insektenbehausung existiert.

Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
Hidden

Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Doch es gibt auch Fälle, in denen Sie eine Mietminderung durchsetzen können, wenn ein Bienennest entstanden ist. Welche Fälle das sind, das erfahren Sie auf dieser Seite. Wir gehen auf eine Vielzahl von Situationen ein, die in diesem Zusammenhang entstehen können. Zudem beleuchten wir einige Urteile, die der Praxis entstammen. Am Ende der Seite haben wir für Sie ein Musterschreiben erstellt. Dieses können Sie in der vorliegenden Form (oder gern auch etwas abgewandelt) an Ihren Vermieter schicken.

►Bienennest: Mietminderung Musterschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

wir haben vor zwei Tagen entdeckt, dass sich ein Bienennest direkt an der Regenrinne befindet. Zunächst haben wir es für verlassen gehalten. Doch seit gestern wird das Nest von immer mehr Bienen angeflogen und genutzt. Die Bienen schaffen es zudem, in immer größeren Mengen in die Wohnung zu gelangen. Schließlich können wir die Fenster nicht immer geschlossen halten.

Wir schreiben Ihnen diese Mail mit der Bitte, dass Sie sich um die Beseitigung des Nests kümmern. Ein, zwei Bienen in der Wohnung machen ja nichts aus, aber die Tiere dringen in zunehmend großer Zahl ein. Zwar sind wir nicht gegen den Stich einer Biene allergisch. Aber wenn Menschen von vielen Bienen gleichzeitig gestochen werden, so kann das lebensgefährlich werden.

Unsere Bitte an Sie: Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, und zwar bis kommenden Samstag [Datum]. Wir wünschen uns, dass Sie sich selbst ein Bild von der Situation machen. Ideal wäre es, wenn Sie zu einem noch zu bestimmenden Termin auch einen Schädlingsbekämpfer mitbringen würden. Dieser könnte sich direkt ein Bild von der Lage machen, um anschließend so schnell wie möglich reagieren zu können. Unsere Telefonnummer lautet: [__Z]. Sie können natürlich auch auf diese Mail antworten.

Sollten wir innerhalb der genannten Frist nichts von Ihnen hören, so behalten wir uns vor, eine Mietminderung durchzuführen. Diese wird sich in einer Höhe von mindestens 20 Prozent der Monatsmiete bewegen.

In Erwartung Ihres Anrufs und mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Ein Bienennest müssen Sie definitiv dem Vermieter melden

Denn dass Sie ein Bienennest melden müssen, ist Ihre absolute Pflicht. Denn in den meisten Fällen sind ja nicht nur Sie, sondern vermutlich auch andere Mieter davon betroffen. Sie stellen dem Vermieter also eine Mängelanzeige, in der Sie ihn auffordern, das Bienennest zu beseitigen. Das sollte der Vermieter nach Möglichkeit auch umgehend tun – idealerweise lässt er sich dabei von Experten unterstützen. Wenn der Vermieter das auch ohne zeitliche Verzögerung tut, dann ist das Problem ja auch schon gelöst. Eine Mietminderung können Sie nun natürlich nicht mehr durchführen. In jedem Fall sollten Sie Ihrem Vermieter für die Beseitigung des Nests aber eine Frist setzen. Ein paar Tage sind dabei mit Sicherheit nicht zu wenig und nicht zu viel.

In den folgenden Stichpunkten finden Sie einige Dinge, die Sie beachten müssen, sollte ein Bienennest vorliegen:

  • Bedenken Sie, dass eine Mietminderung zwar von Vorteil ist, wenn Sie sie durchsetzen können. Allerdings wird das Problem dadurch ja noch nicht gelöst, im Gegenteil.
  • Das Problem sind nämlich eindeutig die Insekten. Die können natürlich nichts dafür, da sie nur ihrem Instinkt folgen. Doch Sie müssen noch nicht einmal allergisch sein gegen Bienen, Wespen oder Hornissen. Denn wenn Sie viele Stiche zur gleichen Zeit erleiden, so kann das lebensgefährlich sein.
  • In der Regel sollte der Vermieter Ihrer Aufforderung nachkommen, das Bienennest zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Tut er das nicht, dann kommt es darauf an, ob das Nest eine immediate Gefahr für Sie darstellt.
  • Nur, weil ein Nest an einer bestimmten Stelle existiert, strahlt es noch keine Gefahr aus. Es könnte ja auch leer stehen. Zudem muss ein direkter örtlicher Zusammenhang zu Ihrer Wohnung bestehen.

Sind diese Punkte nicht erfüllt, ist auch eine Mietminderung grundsätzlich nicht möglich.

Ein Bienennest scheint Vermieter aufzurütteln

Die Realität sieht so aus, dass sich kein Gerichtsurteil findet, das eine Mietminderung gestattet im Fall, dass ein Vermieter sich nicht um die Beseitigung eines solchen Nests gekümmert hätte – es sieht also so aus, als sei auf die Vermieter in Deutschland Verlass, wenn es um diese Sache geht. Es bleibt zu hoffen, dass das in Ihrem Fall auch so ist. Wie wir weiter unten sehen werden, gibt es allerdings Urteile von Gerichten im Zusammenhang mit einem Bienennest. Doch dazu wie gesagt später mehr. Zunächst einmal ist für Sie aber eher interessant, wie Sie das Problem mit dem Bienennest lösen können.

Dafür könnten folgende Faktoren von Wichtigkeit sein:

  • Die Gefährdung, die durch das Bienennest besteht, geht über dessen alleinige Existenz hinaus. Das heißt, dass Sie sich permanent in der Gefahr befinden, gestochen zu werden.
  • In diesem Fall dürfen Sie Maßnahmen einleiten, die angemessen sind – im Idealfall rufen Sie dafür einen professionellen Schädlingsbekämpfer.
  • Liegt eine akute Bedrohung von Leib und Leben vor, so können Sie auch die Feuerwehr rufen. Allerdings darf auch die Feuerwehr oft nicht einfach auf eigene Faust loslegen. Warum? Nun, einige Arten von Insekten sind geschützt. Auch die Feuerwehr ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung zu rufen.
  • Für Sie als Mieter bedeutet das jedoch, dass Sie eine Aufgabe übernommen haben, die eigentlich dem Vermieter obliegt. Dadurch entsteht Ihnen aber kein Nachteil. Sie dürfen im Gegenteil die Rechnung für den Einsatz eines Schädlingsbekämpfers Ihrem Vermieter in Rechnung stellen.

Blick in die Rechtsprechung

Für genau diesen Fall liegt ein Urteil vor, gefällt vom Amtsgericht in Meppen im Jahr 2003. Das Gericht hatte erkannt, dass ein Wespennest eine erhebliche Gefahr für den Mieter bedeutete. Der Vermieter hatte die Beseitigung nicht vorgenommen, der Mieter die Schädlingsbekämpfung gerufen und dem Vermieter dafür die Rechnung zukommen lassen – und zwar völlig zu Recht, wie das Gericht urteilte. Eine Mietminderung wäre in einem solchen Fall natürlich zusätzlich denkbar.

Fristlos die Wohnung kündigen dürfen Sie als Mieter Ihre Wohnung in der Regel jedoch nicht, wenn ein Bienennest vorliegt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen – und eine solche Ausnahme zeigt das Urteil, das das Amtsgericht in Aachen im Jahr 1998 gefällt hat, als ein Mieter die fristlose Kündigung durchgeführt hat, weil eine starke und nachhaltige Gefährdung seiner Gesundheit durch Wespenstiche vorgelegen hatte. Der Vermieter war zwar der Aufforderung nachgekommen, das Nest zu beseitigen. Die Mittel, die er zur Beseitigung der Insekten einsetzte, hatten allerdings die Wohnung des Mieters komplett unbewohnbar gemacht. Das Amtsgericht folgte dem Mieter zwar nicht in dem Sinn, dass die fristlose Kündigung der Wohnung rechtens war. Allerdings setzte es fest, dass die Miete um 100 Prozent gemindert werden durfte.

Wenn der Vermieter eine einmalige Schädlingsbekämpfung vornimmt, darf er die Kosten dafür übrigens nicht auf den Mieter umlegen und zum Beispiel auf die Nebenkostenabrechnung setzen – denn die Bekämpfung ist eben eine einmalige Sache und kein Kostenpunkt, der laufend auftritt. Zu diesem Urteil gelangte das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg im Jahr 1997.