Kinderlärm: Mietminderung

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Kinderlärm geht vielen Nachbarn und Anwohnern oft schnell auf die Nerven. Eine Mietminderung ist unter gewissen Umständen auch denkbar. Aber: Waren wir nicht alle mal klein?
Kinderlärm geht vielen Nachbarn schnell auf die Nerven. Eine Mietminderung ist unter gewissen Umständen auch denkbar.

Wenn Sie bei häufigem Kinderlärm Mietminderung fordern, sollten Sie sich vorher gut überlegen, ob sich das auch wirklich lohnt. Warum? Nun, einerseits können Sie es ganz pragmatisch sehen und ihr Recht durchsetzen, wenn Sie es bekommen. (Wann das der Fall ist, erklären wir im Fortgang dieses Textes.) Andererseits aber können Sie mit zu strengen Urteilen hier schnell für wenig Gegenliebe bei den Nachbarn sorgen.

Der Trend in Deutschland, und das ist auch gut so, geht nämlich deutlich dorthin, dass Kinder mehr Toleranz erfahren. Und das sollte auch für „Kinderlärm“ gelten, der etwa beim Spielen entsteht. Oder der durch kleine Babys verursacht wird, die nachts nicht schlafen, sondern einige Monate am Stück durchschreien. Dass dann die Eltern sowieso schon leiden, darf man nicht vergessen. Doch natürlich gibt es für Mieter in der Nachbarwohnung auch eine Grenze der Zumutbarkeit. Wird diese Grenze überschritten, so ist auch eine Mietminderung rechtens.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Welche Beispiele hierzu zählen, darauf gehen wir weiter unten näher ein. Wichtig ist, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Nur, weil Kinder beim Ballspielen im Innenhof den zulässigen Lärmpegel ab und zu überschreiten, sollte man dem Vermieter nicht gleich mit einer Minderung der Mietzahlungen drohen; das wäre nicht nur kleingeistig und pedantisch, sondern auch menschenunwürdig. Wenn Sie jetzt glauben, dass dieses Wörtchen – also menschenunwürdig – in diesem Zusammenhang nichts verloren hat, dann irren Sie sich. Es gab sogar schon einmal ein Gerichtsurteil, das diesen Begriff verwendet hat. Wir stellen Ihnen diesen Fall im kommenden Abschnitt einmal vor.

►Kinderlärm: Mietminderung an Vermieter

Sehr geehrter Vermieter [__],

seit dem Einzug der vierköpfigen Familie unter uns ist die Lärmbelastung doch recht hoch. Wir wollen eins klarstellen – wir haben natürlich nichts gegen Kinder. Und wir haben uns mit den Eltern auch schon unterhalten und ihnen mitgeteilt, dass die Lärmbelastung zu groß ist. Bisher hat sich jedoch noch nichts geändert. Aus diesem Grunde schreiben wir nun erst einmal Ihnen. Wir hoffen, dass Sie schlichtend einschreiten können, da wir uns mit der netten Familie nicht zerstreiten wollen.

Hier in Kürze die Sachlage. Im Prinzip geht es nur darum, dass der Kinderlärm am Wochenende nachmittags mal ein wenig „einschlafen“ dürfte. Wir mögen die Familie und die Kinder, die über uns wohnen, und wir haben auch schon mit ihnen gesprochen. Wir hätten nur gern, dass am Samstag und am Sonntag wenigstens zwischen 14 und 15 Uhr Stille herrscht. In dieser Zeit ist der Lärm besonders hoch. Der Grund ist, dass immer dann andere Kinder zu Besuch sind und oben „Stuhlspringen“ oder Ähnliches veranstaltet wird.

Vielleicht sehen Sie eine Möglichkeit, noch einmal mit der Familie zu sprechen. Wir wünschen uns natürlich keine Sanktionen gegen diese Menschen. Allerdings müssten wir uns durch den Kopf gehen lassen, eine Mietminderung durchzuführen, wenn sich unsere Bitte nicht realisieren lässt. Und natürlich wollen wir nicht, dass hier ein Streit zwischen zwei oder drei Parteien entsteht. Bitte sprechen Sie mit unseren Nachbarn in den kommenden Tagen und teilen Sie uns anschließend mit, wie Sie verblieben sind.

Vielen Dank schon einmal für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Kinderlärm als negativ besetzter Ausdruck

Bevor wir zu diesem Fall kommen, sollte man vielleicht festhalten, dass das Wort „Kinderlärm“ an sich schon negativ ist. Wenn Kinder unten im Hof Fangen spielen oder im Sandkasten buddeln, wird eben gejohlt, gelacht und auch mal geweint. In den Ohren der Kinder sind vermutlich die meisten Geräusche „Erwachsenenlärm“: vorbeifahrende Autos, Flugzeuge am Himmel, Rasenmäher, die ratternde Waschmaschine und vieles mehr.

In den vergangenen Jahren haben Bundes- und Landesgesetze einiges bewirkt. Kinderlärm gilt nicht mehr als schädlicher Einfluss durch die Umwelt. Kinder müssen sich entfalten können, und das auch in einer bestimmten und angemessenen Lautstärke. (Es gibt nach wie vor, und auch das ist gut so, Ausnahmen. Zu laute Geräusche über zu lange Zeiträume sind nach wie vor untersagt.) Ein Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof BGH lehnte 2011 die Klage eines Nachbarn ab, der gegen eine Tagesmutter klagte. Diese hatte in ihrer Wohnung fünf kleine Kinder betreut, was den Nachbarn so störte, dass er dagegen klagte.

Damit aber zum oben erwähnten Fall:

  • Im Jahr 1999 hatte sich ein Mieter von einem Makler beim Bezug seiner Mietwohnung zusichern lassen, dass die gesamte Wohnanlage auch in Zukunft frei von Kindern gehalten werden würde – bis natürlich eine Familie mit einem Kind in eine der benachbarten Wohnungen einzog.
  • Daraufhin hatte der Mieter seine Miete um 50 Prozent gemindert, wogegen der Vermieter klagte. Schließlich landete der Fall vor dem Amtsgericht München.
  • Die Richter wandten sich in ihrem Urteil direkt an den Mieter. Ihm sagten sie, es sei eine „abwegige und menschenunwürdige“ Rechtsvorstellung, Familien mit Kindern den Zuzug zu verwehren.

Kinderlärm wird gerichtlich genau definiert

Aus wann aber werden von Kindern verursachte Laute – etwa vom Spielen – zu Kinderlärm? Der Gesetzgeber ist in diesem Fall mit seinen Vorgaben relativ genau. Natürlich treffen die Gerichte ihre Entscheidungen immer nach den im Einzelnen vorliegenden Kriterien. Doch sie können sich dabei zum Beispiel auf ein Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aus dem Jahr 1997 berufen. Dieses besagt, dass Nachbarn Kinderlärm hinnehmen müssen – solange dieser von „üblichem kindgerechten Verhalten“ verursacht wird. Kinder haben außerdem einen natürlichen Drang zu Bewegung und Spiel. Insofern seien Weinen, Schreien, Lachen und vergleichbare Geräusche von Kleinkindern nachgerade lebensimmanent, stellte das Amtsgericht Kiel schon 1983 fest.

Weitere Urteile zu diesem Thema:

  • Kinder verursachen immer eine Geräuschkulisse. Doch niemand kann sich in einer Klage darauf zurückziehen, er sei eben besonders empfindlich gegen Kinderlärm. Der Maßstab ist hier immer der normal empfindliche Mensch. Wäre dem nicht so, so müssten sich Kinder oft unnatürlich leise verhalten. In diesem Sinne urteilte das Amtsgericht in Kassel im Jahr 1989.
  • Zwei Jahre später präzisierte dasselbe Gericht dieses Urteil noch einmal. Demnach können es niemals dritte Personen sein, die ihre Vorstellungen von Ordnung und Ruhe durchsetzen dürfen. Die Lebens- und Wohnbedingungen der Kinder und ihrer Eltern bzw. der erziehungsberechtigten Personen stehen immer darüber.

Wenn Kinder im Freien spielen

Wenn in Ihrer unmittelbaren Umgebung Kinder im Freien spielen, verursacht das bestimmt auch – oft laute – Geräusche. Doch Kinderlärm im Freien ist gerichtlich weitestgehend gestattet, da es sich um eine Folgeerscheinung des Spielens handelt. So beurteilten das schon das Verwaltungsgericht Münster im Jahr 1983 sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1996. Wenn im Innenbereich einer Wohnanlage Kinder spielen, wie es mietvertraglich oft geregelt ist, gibt es für Mieter keinen Anlass, wegen Kinderlärm die Miete zu mindern – das gilt im gleichen Maße auch dann, wenn Kinder in kleineren Hinterhöfen spielen müssen, damit sie nicht in die Gefahr kommen, vor Autos zu laufen. Das haben das Landgericht in München im Jahr 1987 sowie das Landgericht in Berlin im Jahr 1985 geurteilt.

Heutzutage ist es sogar üblich, dass Bauherren dazu verpflichtet sind, Spielanlagen für Kinder in den Baukomplex zu integrieren. Das ist gesetzlich so gewollt. Hier geht es immer darum, dass die Kinder ihr Entwicklungspotenzial so gut es geht entfalten können. Wenn Sie sich als Mieter also von Kinderlärm gestört fühlen, bedenken Sie, dass Kinder oft keine anderen Spielmöglichkeiten besitzen.

Es gibt aber euch Grenzen

Natürlich darf Kinderlärm nicht alle vernünftigen Maße und Uhrzeiten überschreiten. Es gibt da selbstverständlich Grenzen der Zumutbarkeit. So hat das Landgericht in Köln im Jahr 1971 klargestellt, dass dauerndes Herunterspringen von Stühlen in der Wohnung für den Untermieter nicht zumutbar ist; dadurch entstehe diesem Untermieter eine deutliche Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität. Das ist natürlich nur ein Beispiel. Wie oben bereits beschrieben, entscheiden sich die Fälle immer im Detail.

Sollten Sie sich durch Kinderlärm gestört fühlen, der über das Normalmaß hinausgeht, sprechen Sie zunächst mit den Eltern. Dabei empfiehlt es sich natürlich, einfühlsam zu sein und Verständnis für die Kinder zu zeigen. Machen Sie dennoch deutlich, weswegen Sie den Kinderlärm unter gewissen Umständen (also zu bestimmten Zeiten) nicht hinnehmen können. Wenn Sie mit den Nachbarn keine Einigung erzielen oder ein Streit ausbricht, dann muss der Vermieter das Gespräch suchen. Das BGB regelt das in § 541. Ein Minderungsrecht, und das ist die entscheidende Nachricht für Sie, ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Quote der Minderung richtet sich dabei nach der Schwere des Lärms bzw. dem Grad der Unzumutbarkeit. Pauschale Aussagen dazu können nicht getroffen werden. Dafür sind die Umstände zumeist zu vielgestaltig.

Bevor Sie sich über Kinderlärm beschweren oder eine Mietminderung durchführen wollen, sollten Sie sich aber eins klar machen. In der Regel gehen die Interessen der Kinder vor. Das ist aus gutem Grund so. Nur, wenn der Kinderlärm unnötig und durch Rücksichtslosigkeit verursacht wird, haben Sie eine reelle Chance. Das oben erwähnte Beispiel mit dem Herunterspringen von Stühlen trifft es ganz gut.