Aktualisiert am 21. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die bereitgestellte Vorlage zur Mietminderung aufgrund von Hundegebell wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Bitte nutzen Sie dieses Musterschreiben, um Ihren Vermieter über die Lärmbelästigung durch Hundegebell zu informieren und eine Mietminderung zu beantragen.
Ihre Adresse
PLZ und Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name des Vermieters
Adresse des Vermieters
PLZ und Ort
Betreff: Mietminderung aufgrund von Hundegebell
Sehr geehrte*r Name des Vermieters,
hiermit informiere ich Sie darüber, dass in der von mir gemieteten Wohnung in der Adresse der Mietwohnung erhebliche Lärmbelästigungen durch Hundegebell auftreten. Diese Lärmbelästigungen beeinträchtigen die Nutzung der Wohnung erheblich und führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnkomforts und der Lebensqualität.
Details zum Problem:
- Datum des ersten Auftretens: Datum
- Häufigkeit und Zeiten: Beschreibung der Häufigkeit und genauen Zeiten der Lärmbelästigungen, z.B. „mehrmals täglich, besonders in den Abend- und Nachtstunden“
- Auswirkungen: Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, ständige Lärmbelästigung
Ich habe Sie bereits am Datum der ersten Meldung über diese Lärmbelästigungen informiert und um eine umgehende Abhilfe gebeten. Trotz dieser Aufforderung wurde das Problem bisher nicht behoben.
Aus diesem Grund mache ich von meinem Recht auf Mietminderung gemäß § 536 BGB Gebrauch und mindere die Miete um Prozentsatz oder Betrag ab dem Datum, ab dem die Mietminderung gelten soll.
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zur Beseitigung der Lärmbelästigungen durch Hundegebell. Sollte die Beseitigung des Problems innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und die vereinbarte Mietminderung schriftlich.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift (falls in Papierform)
Ihr Name
In Ihrer Nachbarschaft nimmt das Hundegebell überhand? Ein häufiges Streitthema unter Mietern. Ist eine Mietminderung drin? Das kann, wie in solchen Fällen üblich, nicht pauschal beantwortet werden. Wie bei anderen Mietmängeln, so muss auch Hundegebell für Sie als darunter leidendem Nachbarn unzumutbar sein. Doch wann ist das der Fall? Können Sie etwa geltend machen, dass Sie persönlich extrem darunter leiden? Das wohl nicht. In solchen Fragen ist die subjektive Empfindung nicht die Messlatte. Gleichzeitig gilt es zudem zu beachten, dass die Haltung eines Tieres dem Persönlichkeitsrecht eines Menschen entspricht. Doch natürlich haben auch Sie bzw. Ihre Familie dieses Persönlichkeitsrecht inne. In vielen Fällen gilt es also, dieses jeweilige Recht gegeneinander aufzuwiegen.
Und natürlich hängt auch viel von den Geräuschen ab, die der Hund tatsächlich verursacht. Ein großer Hund bellt durchdringender, doch auch Gebell von kleinen Hunden kann als laut und störend empfunden werden. Außerdem gibt es Hunde, die jedes externe Geräusch zum Anlass nehmen, um in lautes Gebell auszubrechen. In einem solchen Fall ist die Zumutbarkeitsgrenze natürlich schneller überschritten. Lassen Sie uns zunächst einmal untersuchen, was Mietverträge in derlei Fällen vorsehen.
►Hundegebell: Mietminderung an Vermieter
Sehr geehrter Vermieter [__],
lassen Sie uns eine Sache vorab sagen. Wir sind eine durchaus tierliebe Familie, unsere Tochter mag Katzen, Hunde und andere Tiere. Wir stellen das voran, damit nicht der Verdacht entsteht, dass wir generell etwas gegen Tierlärm oder Hundegebell hätten. Allerdings ist aus unserer Sicht eine Grenze der Zumutbarkeit überschritten, was das Hundegebell aus der Nachbarwohnung betrifft. Die Nachbarn haben sich vor knapp einem halben Jahr einen Hund angeschafft, und dagegen ist prinzipiell nichts zu sagen.
Doch das Hundegebell ist inzwischen unerträglich geworden. Uns ist natürlich klar, dass sich Tiere nicht an die „Ruhezeiten“ halten können, die für Menschen gemacht sind. Doch insbesondere das laute und lang anhaltende Hundegebell am Wochenende – vormittags und nachmittags – ist für uns inzwischen unzumutbar. Der Mittagsschlaf unserer zweijährigen Tochter wird dadurch massiv gestört. Das hat wiederum zur Folge, dass das Kind am Wochenende immer müde und unausgeglichen ist.
Natürlich haben wir bereits mit den Nachbarn gesprochen, um das Problem freundschaftlich zu klären. Die Nachbarn zeigten sich auch einsichtig, allein an der Situation geändert hat sich bisher nichts. Aus diesem Grunde wenden wir uns heute an Sie. Vielleicht können Sie das Gespräch noch einmal suchen und dabei klarmachen, dass gerade am Nachmittag (und auch am späteren Abend sowie hin und wieder in der Nacht) das laute Hundegebell inzwischen nicht mehr zumutbar ist und unsere Wohn- und Lebensqualität doch deutlich beeinträchtigt. Natürlich wollen wir nicht, dass ein Streit eskaliert. Aber wir sind der Ansicht, dass das Kindeswohl und die Qualitätszeit der Familie nicht durch Hundegebell eingeschränkt werden sollten.
Wenn sich die Situation nicht zu aller Zufriedenheit lösen lässt, so müssen wir über eine Mietminderung nachdenken. So, wie es ist, kann es nicht weitergehen. Die Vorfreude auf das Familienwochenende ist inzwischen jedenfalls nicht mehr gegeben.
Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]
Hundegebell: was sagt der Mietvertrag?
Ihren Mietvertrag sollten Sie also erst einmal nachlesen. Es ist nämlich denkbar, dass dort festgehalten wird, dass „Kleintierhaltung“ erlaubt ist. Aber gilt das auch für Hunde? Während Katzen, Vögel, Hamster und Co. üblicherweise keinen Lärm verursachen, besteht beim „besten Freund des Menschen“ jedoch die Gefahr, dass das Hundegebell so laut wird, dass eine für Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigung entsteht. Wenn das der Fall ist, dann können Sie als Nachbar reagieren. Natürlich sollten Sie zunächst das direkte Zwiegespräch mit dem Hundehalter suchen. Ändert das aber nichts an den Umständen, dann nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vermieter auf.
Wie der Vermieter die Angelegenheit mit dem Hundehalter klärt, muss dann natürlich abgewartet werden. Wenn der Vermieter Ihrer Meinung ist, dass das Hundegebell die Grenze zur Zumutbarkeit überschreitet, hat er zwei Möglichkeiten. Er kann zum einen fordern, dass der Hundehalter das Tier abgibt. Oder er räumt Ihnen die Möglichkeit ein, eine Mietminderung durchzuführen. Wie hoch die Minderungsquote ist, kann dabei gar nicht so einfach gesagt werden. Denn diese richtet sich immer nach dem einzelnen Fall. Dennoch sind wohl 10 bis 20 Prozent realistisch, wobei es durchaus zu Ausschlägen nach unten und oben kommen kann. Wie wir weiter unten darstellen werden, spielt die Mietminderung in gerichtlichen Urteilen eigentlich keine Rolle. Das ist damit zu erklären, dass eine Mietminderung das Problem „Hundegebell“ ja nicht löst. Wenn sich etwa eine Familie mit Kleinkind massiv von Gebell gestört fühlt, ist eine Mietminderung keine wirkliche Hilfe.
Hundegebell und dessen Zumutbarkeit
Ein Urteil des Landgerichts in Hamburg aus dem Jahr 1999 ist in diesem Zusammenhang interessant. Zwar ist eigentlich klar, dass nur die Mietminderung in Frage kommt, wenn die Hundehaltung mietvertraglich erlaubt ist. Doch das Hamburger Gericht setzte hinzu, dass Vermieter das Recht auf Tierhaltung entziehen können, wenn etwa Hundegebell unzumutbar wird. Die berechtigte Frage lautet also, wann die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten ist. Und das lässt sich wie so vieles im Mietrecht immer nur anhand des Einzelfalls beurteilen.
- Pauschal gesagt werden kann nur, dass das gelegentliche Bellen stets zumutbar ist. Hunde bellen, wenn es an der Tür klingelt oder wenn Frauchen bzw. Herrchen nach Hause kommen. Das ist nun mal ihr Naturell. Auch bei ungewöhnlichen Geräuschen schlagen sie meist an. Das hat auch ein Urteil des Amtsgericht Hamburg-Wandsbek im Jahr 1991 so bestätigt.
- Hält das Hundegebell jedoch über mehrere Stunden an (oder in der Nacht), so wird das Gebell unzumutbar. Wachhunde bilden hier keinen Sonderfall. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht in Düsseldorf im Jahr 1990.
- Ein wenig schwieriger wird es meist, wenn Gerichte beim Thema Hundegebell versuchen, salomonisch zu urteilen. So tat es etwa das Oberlandesgericht in Hamm im Jahr 1990. Es verfügte, dass Hunde lediglich zwischen 8 und 13 sowie zwischen 15 und 19 Uhr bellen sollten. Dabei dürfe die Dauer des Bellens zehn Minuten am Stück nicht übersteigen. Insgesamt solle der Vierbeiner in diesen Intervallen nicht länger als eine halbe Stunde kläffen dürfen.
- Ins gleiche Horn stößt ein Urteil des Oberlandesgerichts in Köln aus dem Jahr 1993. Der Hund dürfe nur so gehalten werden, dass er außerhalb der Zeiten von 13 und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 6 Uhr ebenfalls nur höchstens zehn Minuten am Stück und 30 Minuten insgesamt bellt. Das wirkt doch einigermaßen realitätsfern.
Unterschiedliche Urteile bei ähnlicher Sachlage
Zuweilen verhält es sich mit dem Einzelfall so, dass Gerichte eine fast identische Sachlage unterschiedlich bewerten. Es geht jeweils um Hundegebell in der Nachbarschaft. Das zeigen die beiden folgenden Beispiele. 1990 gelangte das Amtsgericht in Düren zu dem Urteil, dass eine Mietminderung immer durchführbar sein müsste für den Fall, dass aus der Nachbarschaft ein störendes Hundebellen zu vernehmen ist. Das Amtsgericht in Darmstadt kam im Jahr 1995 dagegen zu dem Urteil, dass die Lautstärke entscheidend sei. Erst ab 84 Dezibel trete demnach ein Anspruch auf Unterlassung und damit auf Mietminderung auf.