Mietminderung Fernsehempfang

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Wenn das Gerät nur noch das Testbild zeigt oder ganz schwarz bleibt, ist vermutlich der Fernsehempfang gestört
Wenn das Gerät nur noch das Testbild zeigt oder ganz schwarz bleibt, ist vermutlich der Fernsehempfang gestört

Der Fernsehempfang in Ihrer Mietwohnung ist gestört oder komplett ausgefallen? In manchen Fällen dürfen Sie die Miete mindern. Wir zeigen Ihnen auf dieser Seite, wann dies der Fall ist bzw. welche Umstände vorliegen müssen. Denn ein gestörter oder nicht vorhandener Fernsehempfang kann natürlich mehrere Ursachen haben. Entscheidend dabei ist meist, inwieweit den Vermieter eine Schuld trifft. Auf dieser Seite legen wir dar, welche Gründe der fehlende Fernsehempfang haben kann. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie deutsche Gerichte in der Vergangenheit in dieser Frage geurteilt haben. Vorweg schon einmal so viel: die Urteile fallen nicht einheitlich aus. Die Gerichte betrachten eben immer den einzelnen, den individuellen Fall. Dementsprechend sollten Sie vorsichtig sein, die hier dargelegten Beispiele auf Ihren Fall zu beziehen. Die Richter urteilen erst, wenn Sie sich Ihre genauen Umstände angesehen haben.

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Die ersten Schritte sollten aber sowieso andere sein, wenn bei Ihnen der Fernsehempfang gestört ist. Rufen Sie zunächst den Vermieter an und machen Sie auf den Defekt aufmerksam. Natürlich erst, nachdem Sie sichergestellt haben, dass der Ausfall des Empfangs nicht an Ihrem Gerät liegt. Aber sichern Sie sich dabei auch ab und reichen Sie zusätzlich ein Schreiben an den Vermieter ein. Eine Mail genügt hierfür übrigens. Aber warum überhaupt schriftlich? Sollte Ihr Streit vor Gericht landen, möchten Richter einen Nachweis von Ihnen, dass Sie den Schaden auch gemeldet haben. Und diesen Nachweis können Sie ja nur erbringen, wenn ein Schriftwechsel vorliegt. Ebenso wichtig ist es, dass Sie in der Mail eine Frist setzen, bis zu der Ihr Vermieter sich den Mangel selbst angesehen oder, im besten Fall, sogar behoben hat – fehlt eine Frist, so steht eine etwaige Mietminderung aus sehr wackligen Beinen.

►Kein Fernsehempfang: Mietminderung an Vermieter

Sehr geehrter Vermieter [__],

weil durch die Arbeiten am Dach unserer Wohnung die Antenne abmontiert worden ist, müssen wir seit nunmehr einer Woche auf das Fernsehen verzichten; wir sind zuvor weder von Ihnen noch von der arbeitenden Firma über diesen Umstand informiert worden. Aus diesem Grunde werden wir die Miete für den laufenden Monat um fünf Prozent mindern.

Gleichzeitig fordern wir Sie auf, dafür zu sorgen, dass die Antenne wieder aufgestellt wird. Wir haben dieses Schreiben im Einvernehmen mit allen Nachbarn aufgesetzt, die ähnliche Schritte unternehmen werden. Für den kommenden Freitag, den [Datum], haben wir für 18 Uhr eine Mieterversammlung anberaumt. Diese wird in unserer Wohnung stattfinden. In Ihrem und unserem Interesse bitten wir Sie, dass Sie ebenfalls an dieser Versammlung teilnehmen.

Sollten Sie verhindert sein, so informieren Sie uns bitte darüber. Sollten Sie unserer Einladung ohne Angabe von Gründen fernbleiben, so werden wir über weitere Mietminderungen beraten. Der aktuelle Zustand ist jedenfalls untragbar, da die Wohnungen im Gebrauchswert deutlich gemindert sind. Zumindest eine Information vorab wäre unserer Ansicht nach möglich und auch notwendig gewesen. In Erwartung Ihrer Rückmeldung bzw. Ihrer Teilnahme an dem Treffen,

mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Kein Fernsehempfang: was ist jetzt wichtig?

Natürlich melden Sie den fehlenden Fernsehempfang aber auch persönlich oder zumindest am Telefon. Wenn Ihr Gerät, die Kabeldose oder das Kabel von der Dose zum Fernseher nicht defekt ist, bleiben wenig Möglichkeiten. Es läuft in diesem Fall darauf hinaus, dass tatsächlich der Fernsehempfang gestört ist, und damit wir die Sache zu einer Angelegenheit des Vermieters; dieser sollte nun erst einmal beim Versorger (also dem Kabelanbieter) nachhaken, weswegen kein Empfang vorliegt. In der Zwischenzeit können Sie in Ihrem Haus ja auch mal die Nachbarn fragen, ob dort dasselbe Problem vorliegt.

Stellt sich heraus, dass es tatsächlich nicht an Ihnen oder an Ihrem Fernseher liegt, dann haftet automatisch der Vermieter. Das sollte man zumindest annehmen, dem ist in der Praxis aber nicht immer so. Das belegen zahlreiche gerichtliche Urteile, die Mietminderungen von Mietern abgelehnt haben. Auf diese Urteile kommen wir in den folgenden Abschnitten zu sprechen.

Kein Fernsehempfang, aber auch keine Mietminderung

Natürlich gibt es auch richterliche Beschlüsse, die denen die Mieter eine Minderung durchsetzen durften. Doch dazu später mehr. Erst einmal befassen wir uns mit den Urteilen, die eine Mietminderung nicht erlaubt haben:

  • Im ersten Fall wurde die Gemeinschaftsantenne im Haus ersetzt, und zwar durch einen Kabelanschluss. Die Gemeinschaftsantenne wurde dabei vom Vermieter vollständig entfernt.
  • Ein Mieter nahm dennoch eine Mietminderung vor, obwohl er über den Kabelanschluss hätte fernsehen können. Fehlender Fernsehempfang lag also gar nicht vor.
  • Der Mieter argumentierte jedoch, dass der Kabelanschluss Geld koste. Das Gericht entgegnete, dass auch die Gemeinschaftsantenne monatlich Geld gekostet habe.
  • Zudem hatte der Mieter bereits einen Receiver erhalten, mit dem er den Kabelanschluss hätte nutzen können.
  • Das Gericht beschloss, dass die Mietminderung in diesem Fall nicht rechtens war.

Zu einem ähnlichen Fall kam es im Jahr 2004. Der Streit führte Mieter und Vermieter bis vor das Amtsgericht in Berlin-Lichtenberg.

Umstellung von analog auf digital?

  • Eine Mieterin hatte ihre Miete gemindert, weil sie die im Mietvertrag aufgeführte Satellitenanlage nicht mehr nutzen konnte. Der Grund: das Sendesignal wurde von digital auf analog umgestellt.
  • Die Mieterin minderte ihre Miete, was der Vermieter nicht akzeptierte; schließlich ging der Streit vor Gericht.
  • Das Lichtenberger Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Er sei nicht dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Signale umgewandelt werden.

Was aber, wenn der Fernsehempfang eigentlich gegeben ist, aber für fünf Tage komplett ausfällt? So war es in Frankfurt am Main im Jahr 1991 (neben anderen Mängeln). Der Mieter hatte deswegen seine Miete gemindert. Das Frankfurter Amtsgericht erkannte aber kein Recht auf diese Minderung. Die Begründung lautete, dass der Fernsehempfang schließlich nur für fünf Tage gestört gewesen war. Das stelle zwar einen Mangel dar, allerdings einen unerheblichen. Das bedeute, dass der Mietgebrauch nur für einen relativ kurzen Zeitraum beeinträchtigt war. Das wiederum sei zumutbar und rechtfertige keine Mietminderung.

Wie Sie sehen, gibt es einige Urteile, bei denen die Minderung gerichtlich untersagt worden ist. Doch wie sieht es mit Fällen aus, in denen die Mieter Recht bekommen haben? Die gibt es auch, wie Sie im folgenden Abschnitt sehen werden.

Wenn fehlender Fernsehempfang eine Minderung rechtfertigt

  • In einem Urteil ging es um eine komplett fehlende Fernsehantenne. Ein Mieter hatte gemindert, ein Vermieter geklagt. Das Landgericht in Berlin entschied, dass die Miete um zwei Prozent gekürzt werden durfte.
  • In einem Fall in Schwäbisch Gmünd war nach dem Abschluss des Mietvertrags die Hausantenne ausgefallen. Der Fernsehempfang war stark eingeschränkt, was ein Mieter nicht akzeptierte. Er minderte also seine Miete. Der Vermieter nahm das nicht hin und begründete das damit, dass eine Zimmerantenne genügen müsste. Das Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd folgte allerdings dem Mieter. Die Begründung: Zum Zeitpunkt, als der Mietvertrag unterschrieben wurde, waren mehr Sender zu empfangen. Der Mieter durfte vom Vermieter also verlangen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Da dies nicht erfolgte, erhielt er das Recht zugesprochen, die Miete um zwei Prozent zu mindern.
  • Weil bei einem Ausbau des Dachgeschosses die Gemeinschaftsantenne entfernt worden war, war der Fernsehempfang massiv gestört. Ein Mieter in Berlin akzeptierte das nicht und minderte seine Mietzahlungen. Das Landgericht Berlin folgte dieser Auffassung und beurteilte diesen Zustand so, dass der Wohnwert erheblich gemindert sei. Die Miete durfte um fünf Prozent reduziert werden.
  • Ein schlechter Fernsehempfang war in Berlin-Schöneberg durch eine Antennenbuchse verursacht worden. Der Mieter hatte daraufhin seine Miete gemindert, der Vermieter klagte gegen diese Maßnahme. Wie sich herausstellte, hatte der Vermieter zuvor eine Reparatur an der Buchse vorgenommen. In der Folge verschlechterte sich der Empfang deutlich; das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Er durfte seine Nettokaltmiete sogar um zehn Prozent mindern.

Es gibt also zahlreiche Fälle, in denen ein nicht vorhandener oder schlechter Fernsehempfang von Gerichten als Mietmangel beurteilt wurde. Dennoch lässt sich aus den Urteilen keine Tendenz ableiten. Es gilt immer der einzelne, individuelle Fall.