Mietminderung: Kein Wasser

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Ein letzter Tropfen aus dem Wasserhahn, mehr kommt nicht mehr - wenn kein Wasser aus der Leitung kommt, ist eine Mietminderung in der Regel möglich
Wenn kein Wasser aus der Leitung kommt, ist eine Mietminderung in der Regel möglich

Sie bezahlen Ihre Rechnungen immer pünktlich und beziehen dennoch kein Wasser mehr? Das ist meist Vermietersache und berechtigt zur Mietminderung. Doch der Reihe nach. Denn bevor Sie einfach so die Miete mindern können, wenn kein Wasser mehr aus dem Wasserhahn läuft, müssen Sie jede Menge andere Dinge beachten – und das beginnt bei der Pflicht, zunächst einmal Ihren Vermieter über diesen Mietmangel zu informieren. Wenn Sie das versäumen, ist die Minderung nicht rechtens. Das wird Ihnen jedes Gericht bestätigen für den Fall, dass Ihr Vermieter gegen die eigenmächtige Minderung klagt. Als Mieter haben Sie nämlich die Pflicht, einen Mietmangel umgehend bei Ihrem Vermieter anzuzeigen. Unterlassen Sie das, ist nicht nur eine Mietminderung ausgeschlossen. Nein, in der Regel bekommen Sie dann auch richtig Ärger, sollte aus dem kleinen ein großer Mangel werden. Das ist zwar in diesem speziellen Fall schwer vorstellbar, denn kein Wasser zu beziehen stellt bereits einen großen Mangel dar.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Es gibt jedoch genügend andere Beispiele, bei denen aus einem kleinen Mangel ein großer Schaden werden kann. Stellen Sie sich nur einmal einen feuchten Fleck in der Wand vor, aus dem Schimmel wird. Und das allein durch die Nicht-Information des Vermieters. Wird dem Mieter das nachgewiesen, so droht richtiger Ärger. Außerdem muss der Mieter in einem solchen Fall meist dafür aufkommen, dass der Schaden von einem Experten beseitigt wird. Doch zurück zum Thema – Sie haben also kein Wasser in der Wohnung. Melden müssen Sie das natürlich dennoch. Schließlich wollen Sie vermutlich bald mal wieder duschen, baden, Wäsche waschen, die Spülmaschine betätigen, kochen oder Kaffee trinken. All das ist ohne Wasser schlicht nicht möglich. Setzen Sie dem Vermieter in dem Schreiben unbedingt eine Frist, bis zu der er den Mietmangel begutachten sollte. Natürlich sollte der Mietmangel „kein Wasser“ auch so schnell wie möglich behoben werden.

►Mietminderung kein Wasser: Musterschreiben

Sehr geehrter Vermieter [__],

seit dem gestrigen Tag haben wir kein Wasser mehr in der Wohnung. Von der einen Sekunde auf die andere kam außer einem letzten Tropfen nichts mehr aus der Leitung. Wir haben daraufhin umgehend alle Wasserhähne sowie die Anschlüsse im Keller geprüft, dabei aber keinen Fehler gefunden.

Fakt ist, dass seit gestern weder Duschen, Baden, Kochen, Wäschewaschen und dergleichen mehr möglich ist. Wir brauchen wohl nicht zu erläutern, dass dieser Zustand untragbar ist. Wie schon am Telefon erbeten, bitten wir Sie um rasche Rückmeldung bei uns. Es ist unabdingbar, dass Sie sich um den Mangel kümmern. Rufen Sie uns bitte zurück, damit wir einen Termin vereinbaren können. Sollten andere Mieter im Haus betroffen sein, so teilen Sie uns das bitte mit. Gern würden wir den Kontakt aufnehmen.

Da Wasser ein elementarer Bestandteil ist und zum Mietgegenstand gehört, mindern wir die Miete bis zur Behebung des Mangels um 20 Prozent.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Das sagt das BGB

Wenn Sie den Hahn aufdrehen und es kommt kein Wasser mehr, dann ist das nicht rechtens. Dazu gibt es sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Passus, nämlich § 535 Absatz 1 S.2. Dort steht sinngemäß, dass die Wohnung komplett im Gebrauch nutzbar sein muss. Dafür hat der Vermieter zu sorgen. Wenn Sie in der Wohnung kein Wasser zur Verfügung haben, dann liegt bereits ein Mietmangel vor. Diesen müssen Sie keinesfalls hinnehmen. Das wiederum wird im BGB in § 536 Abs. 1 geregelt. Für die Zeit, in der Ihnen die Beeinträchtigung entsteht, müssen Sie nicht die volle Miete bezahlen.

Natürlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Das sollte er spätestens tun, wenn Sie ihm schriftlich Bescheid gesagt haben, dass es in Ihrer Wohnung kein Wasser gibt; aus diesem Grunde ist das Setzen einer Frist auch wichtig – wird diese Frist nämlich missachtet und Sie haben immer noch kein Wasser, dann können Sie die Beseitigung des Schadens auch selbst an eine Drittfirma weitergeben. Die Rechnung dafür können Sie dann dem Vermieter überstellen. Es muss nur unbedingt klar sein, dass kein Verschulden Ihrerseits vorliegt. Das nämlich kommt Sie später teuer zu stehen. Nicht nur, dass der Vermieter gegen die Minderung (oder die Beauftragung einer Drittfirma) klagen wird. Nein, auch der Prozess vor Gericht, sollte es dazu kommen, muss dann von Ihnen bezahlt werden.

Mindern, aber richtig

Wenn Sie kein Wasser in Ihrer Wohnung zur Verfügung haben, dann nehmen Sie eine Mietminderung vor. Doch müssen Sie darauf achten, diese Geschichte richtig anzugehen. Die Minderung darf nämlich den Zeitraum der Beeinträchtigung nicht übersteigen. Sie dürfen also nur für jene Zeit mindern, in der Sie tatsächlich kein Wasser haben. Um sicherzugehen, dass Sie später nicht mit einer Nachzahlung konfrontiert werden, dokumentieren Sie die Zeiten. Zum zweiten ist es auch wichtig, dass Sie die Miete um eine angemessene Quote mindern. Eine Minderung von 100 Prozent zum Beispiel ist erst einmal utopisch. Denn die Wohnung ist ja nicht vollkommen unbenutzbar. Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei Urteile vor, die von deutschen Gerichten gefällt worden sind. (Dass beide Urteile vom Landgericht in Berlin gefällt worden sind, ist in diesem Zusammenhang allerdings nichts als purer Zufall.)

  • Im Jahr 1996 war es in einer Wohnung zu einer eingefrorenen Wasserleitung gekommen. Das bedeutete natürlich, dass überhaupt kein Wasser mehr die Wohnung des Mieters erreichte. Diese minderte seine Mietzahlungen, was der Vermieter nicht akzeptierte. So landete der Streit vor dem Landgericht, das ein Urteil zu fällen hatte. Und das Gericht folgte dem Mieter – er durfte seine Zahlungen an den Vermieter um zehn Prozent kürzen.
  • Im zweiten Fall lag einfach eine Unterbrechung der Wasserzufuhr vor. Auch hier hatte der Mieter zunächst gemindert, wogegen der Vermieter klagte. Damit ging der Fall vor Gericht, und dieses folgte auch hier dem Mieter. Das Landgericht gewährte ihm eine Mietminderung von 20 Prozent.

Es können natürlich jeweils unterschiedliche Gründe für das fehlende Wasser vorliegen. Doch keiner davon könnte so triftig sein, dass der Mieter seinen Anspruch auf Wasser verliert.

Kein Wasser ist nicht hinnehmbar

Sollten Sie also in einer Wohnung leben, in der Sie zeitweise kein Wasser zur Verfügung haben, mindern Sie die Miete; eine feste Quote hierfür gibt es zwar nicht, aber anhand der vorgestellten Urteile können Sie ungefähr abschätzen, wann welche Minderung in Frage kommt. So hat das Gericht die eingefrorenen Leitungen mit einer niedrigeren Minderungsquote ausgestattet. Das könnte eventuell daran liegen, dass der Vermieter bei extremer Kälte nur eine Teilschuld hat. Und dennoch muss er auch in dem Fall gewährleisten, dass dem Mieter Wasser zur Verfügung steht. Ein Vermieter kann sich demnach nicht auf höhere Gewalt berufen. Das heißt für ihn, dass er die Wasserleitungen immer so instand halten muss, dass die Wasserversorgung der Mieter im Haus nicht gefährdet wird, die Witterung oder sonstige äußere Umstände kann er nicht geltend machen, wenn die Versorgung mit Wasser ausbleibt.