Verschiedenfarbige Fliesen im Bad: Mietminderung?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Verschiedenfarbige Fliesen im Bad - ein Grund zur Mietminderung?
Verschiedenfarbige Fliesen im Bad – ein Grund zur Mietminderung?

Verschiedenfarbige Fliesen im Bad (und auch in anderen Räumen) – müssen Sie sich auch damit herumschlagen? Wenn ja, so ist das zum einen extrem ärgerlich und optisch keine Augenweide. Doch können Sie in einem solchen Fall eine Minderung Ihrer Miete vornehmen? Die Chancen dafür stehen gar nicht so schlecht, es gab in der Vergangenheit sogar Gerichtsurteile zu dieser Frage. In diesem Text möchten wir Ihnen einige dieser Urteile vorstellen und Sie beratend begleiten, wenn Sie dieses Problem haben. Zum Abschluss des Textes haben wir für Sie zudem ein Muster-Anschreiben an Ihren Vermieter bereitgestellt. Zunächst aber wollen wir darüber aufklären, ob verschiedenfarbige Fliesen im Bad tatsächlich ein Grund für eine Mietminderung sein können.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Zu dieser Frage liegen in der Tat bereits einige Urteile vor. Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass verschiedenfarbige Fliesen im Bad des Öfteren ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter sind. Nicht alle Streitigkeiten landen vor Gericht, das ist auch klar. In den meisten Fällen dürften sich Mieter und Vermieter ohne Justitia einigen, und das hoffen wir auch für Sie. Dennoch ist zunächst einmal klar, dass ein Mietmangel vorliegt, wenn Ihre Badezimmerfliesen uneinheitlich gefärbt sind. Dementsprechend erwächst Ihnen das Recht, hiergegen vorzugehen.

►Verschiedenfarbige Fliesen: Anschreiben an den Vermieter

Sehr geehrter Vermieter [__],

bei den in unserer Wohnung durchgeführten Renovierungsarbeiten im Badezimmer wurden abschließend verschiedenfarbige Fliesen angebracht. Dadurch ist das Bad zwar weiterhin vollumfänglich nutzbar. Allerdings stellen die andersfarbigen Fliesen einen optischen Mangel dar, der nach unserer Auffassung einem Mietmangel gleichzusetzen ist.

Wir bitten Sie freundlichst, uns in den kommenden Tagen ein Terminangebot vorzuschlagen. Sie sollten sich den Umstand persönlich ansehen. Wenn es der Sache dient, so können Sie auch gleich einen Spezialisten hinzuziehen.

Wir waren in dieser Angelegenheit am heutigen Morgen auch schon beim Mieterschutzbund und haben uns informiert. In vergleichbaren Fällen haben deutsche Gerichte auf Mietminderungen entschieden. Sollten wir bis zum [Datum] nichts von Ihnen hören, so werden auch wir eine Minderung unserer Mietzahlung an Sie um drei Prozent vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Verschiedenfarbige Fliesen: Mieter im Recht

Und dieses Recht gründet sich aus juristischer Sicht auf einige Präzedenzfälle, in denen die Mieter vor Gericht gewonnen haben. Diese möchten wir Ihnen an dieser Stelle in aller Ausführlichkeit darlegen.

So kam das Landgericht in Kleve im Jahr 1991 zu einem eindeutigen Urteil. Der Fall lag so, dass im Bad Reparaturen an den Wasserleitungen durchgeführt werden mussten. Dieser Umstand machte es notwendig, dass das Bad in Teilen neu verfliest werden musste – was mit andersfarbigen Fliesen geschah. Vor der Renovierung waren die Fliesen komplett türkisfarben, nachher wurden einige türkisfarbene durch weiße Fliesen ersetzt. Im Handel war die ursprüngliche Farbe auch gar nicht mehr erhältlich gewesen. Das Gericht fand in diesem Fall zu einem eindeutigen Urteil.

Und zwar wurde dergestalt geurteilt, dass die Wohnung mit einem Fehler behaftet sei. Die Tauglichkeit des Badezimmers war in Mitleidenschaft gezogen. Verschiedenfarbige Fliesen im Bad stellten laut Gericht in diesem Fall einen optischen Mangel dar. Früher herrschte ein einheitliches Bild der Verfliesung, das nach den Reparaturen zerstückelt gewesen sei. Damit entstünde ein unruhiger Eindruck – und ein zerstückeltes und störendes Bild des Badezimmers.

Die Mietminderung hält sich dennoch in Grenzen

Weil das Bad weiterhin voll benutzbar blieb, sah das Gericht eine Mietminderung von nur fünf Prozent als gerechtfertigt an. Zudem seien, so die Feststellung, die Arbeiten handwerklich nicht zu beanstanden gewesen, da sie von einem Fachmann durchgeführt wurden. So kam das Gericht zu der Entscheidung, dass der Mietmangel nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Mieter darstelle. Ein Bad mit einem WC stellte für das Gericht einen Raum dar, der seltener genutzt werde als andere Zimmer. Im Vergleich zu anderen Räumen in der Wohnung ist der Funktionswert somit nur untergeordnet. Dennoch: fünf Prozent der Miete sind fünf Prozent. Was erst einmal nach wenig klingt, ist doch in Wahrheit kein mieterunfreundliches Urteil.

Zumal dieses Urteil bereits mehrere Male in etwa bestätigt worden ist. Das bedeutet also, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn Sie eine Mietminderung wegen verschiedenfarbiger Fliesen vorzunehmen gedenken. In den Jahren 2011 und 2012 war es jeweils das Amtsgericht in Köln, das Fälle zu unterschiedlich gefärbten Badfliesen verhandelte. Wie war dort die genaue Sachlage?

Zwei Urteile, die die Mieter schützen

Der erste Fall 2011 bezog sich auf ein Bad, in dem einige Fliesen fehlten und andere verschiedenartig gefärbt waren. Das Gericht urteilte, dass ein Mieter erwarten darf, dass wenigstens eine Wand im Badezimmer mit identischen Kacheln gefliest sei. Weil an andere Stelle auch noch Fliesen fehlten, setzte das Gericht eine Mietminderung um sieben Prozent fest.

Ein Jahr später urteilte das gleiche Gericht wieder ähnlich. Dabei war die Sachlage eine etwas andere. In diesem Fall nämlich hatten Arbeiten im Bad dazu geführt, dass einerseits Rohre über den Putz im Bad verliefen. Und zum anderen wurden nach der Renovierung verschiedenfarbige Fliesen verlegt. Vorher war das Bild im Bad optisch einheitlich gewesen. Die Funktion des Bads hatte zwar nicht gelitten, wie die Richter befanden. Allerdings war der optische Eindruck beeinträchtigt gewesen. Für das Gericht genügte das, um eine Mietminderung um drei Prozent festzusetzen. Zu mehr konnten sich die Richter nicht durchringen. Als Begründung gaben sie an, dass das Bad im Vergleich zu anderen Räumen der Wohnung nur geringfügig genutzt werde.

Zusammenfassung

Wenn Sie das Problem haben, dass nach einer Renovierung im Bad verschiedenfarbige Fliesen verlegt wurden, können Sie Mietminderung beantragen. In allen vergleichbaren Fällen in Deutschland haben die Gerichte in der Vergangenheit im Sinne der Mieter geurteilt. Die Höhe der Mietminderung bewegte sich dabei zwischen drei und sieben Prozent. Es spielt auch keine Rolle, ob es die Fliesen, die ursprünglich in Ihrem Bad verlegt worden sind, im Handel gar nicht mehr gibt. Die Gerichte werten den Umstand verschiedenfarbiger Fliesen als Mietmangel, der eine Minderung der Miete rechtfertigt.

Wie aber sollten Sie vorgehen? Wenn Sie nach den Arbeiten im Bad sehen, dass andersfarbige Fliesen verlegt worden sind, dann informieren Sie den Vermieter. Und das natürlich umgehend. Schreiben Sie eine Email und schildern Sie das Problem ausführlich. Machen Sie dem Vermieter höflich, aber bestimmt klar, dass der optische Eindruck des Badezimmers leidet. Bitten Sie den Vermieter, so schnell als möglich bei Ihnen vorbeizuschauen und den Mietmangel in Augenschein zu nehmen. Und dennoch sollten Sie in Ihrem Schreiben ankündigen, eine Mietminderung vorzunehmen, wenn der Vermieter sich nicht bei Ihnen meldet. Das können Sie guten Gewissens tun, weil es genügend Präzedenzfälle gibt, bei denen Mieter Recht bekommen haben. Und manchmal ist die Drohung einer Mietminderung für Vermieter ja auch erst der Ansporn, den Beseitigung des Schadens anzugehen.