Einfachverglasung: Mietminderung gerechtfertigt?

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Kondenswasser tritt häufig auf bei Einfachverglasung
Kondenswasser tritt häufig auf bei Einfachverglasung

Sie sind als Mieter der Ansicht, dass die Einfachverglasung Ihrer Fenster doch eine Mietminderung rechtfertigen müsse? Stimmt nicht immer. In Wahrheit kommt es ganz exakt darauf an, was in Ihrem Mietvertrag steht. Was haben Sie zu welchen Konditionen gemietet? Erfüllen die Fenster trotz Einfachverglasung ihren Zweck, auch wenn sie nicht auf dem neuesten Stand sind? Dann wird es mit einer Mietminderung eher schwierig. Oder haben Sie womöglich herausgefunden, dass die Fenster Kälte und Feuchtigkeit nicht draußen halten können? Dann sind Ihre Aussichten auf eine Mietminderung schon etwas höher. Das gilt auch dann, wenn es sich gar nicht um eine Einfachverglasung handelt. Auf dieser Seite gehen wir all diese und weitere Beispiel durch. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Gerichte Fälle wie diesen beurteilen. Am Ende der Seite finden Sie ein Musterschreiben, das Sie Ihrem Vermieter so oder etwas abgeändert zusenden können.

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Dies ist ein Beispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Bevor wir zu diesem Thema in die Details gehen, sei eine – womöglich etwas platte – Aussage vorangestellt. Denn ob der Zustand Ihrer Wohnung eine Mietminderung rechtfertigt, hängt ganz wesentlich von einem Umstand ab. Der bezieht sich auf den Zustand der Wohnung, wie dieser bei Abschluss bzw. Unterzeichnung des Mietvertrags der Fall war. Wenn Sie also eine Wohnung gemietet haben, die eine Einfachverglasung der Fenster aufweist, so können Sie keine Minderung Ihrer Mietzahlungen durchsetzen – denn Sie bekommen für Ihre Miete das, was Sie bezahlen, um es plump zu formulieren. Wenn Sie die Miete in diesem Fall mindern, dann handeln Sie gegen etwas, das Sie selbst akzeptiert haben. Kein Vermieter dieser Welt wird das akzeptieren, und natürlich werden Sie auch vor keinem Gericht Recht bekommen.

►Einfachverglasung: Mietminderung an Vermieter

Sehr geehrter Vermieter [__],

wie Sie wissen, warten wir noch immer auf den Austausch der Fenster mit der Einfachverglasung. Und zwar seit dem [Datum], also dem Termin unseres Einzugs; das war vor sechs Wochen.

Wir haben an jenem Tag, als wir den Mietvertrag unterzeichnet haben, eine schriftliche Vereinbarung von Ihnen erhalten, dass der Austausch bis zum Einzugsdatum vorgenommen sein würde – doch weder bis damals noch bis heute ist in dieser Hinsicht etwas passiert. Nun wollen wir als neue Mieter nicht gleich allzu pedantisch sein. Doch mit der zunehmenden Kälte stellen wir fest, dass die Einfachverglasung unsere Wohnung so gut wie gar nicht isoliert.

Das ist inzwischen zu einem untragbaren Zustand geworden. Wir wissen nicht, weswegen Sie der Zusage bis dato nicht nachgekommen sind. Allerdings durften wir davon ausgehen (zumindest zum Zeitpunkt unseres Einzugs), dass die Fenster ausgetauscht sein würden.

Wir bitten Sie, sich diesbezüglich schnell mit uns in Verbindung zu setzen. Sollten wir bis zum [Datum] nichts von Ihnen hören, dann sehen wir uns gezwungen, die Miete zu mindern. Dies wird dann rückwirkend geschehen zum Zeitpunkt unseres Einzugs. Eine Minderung von zehn Prozent wäre in unseren Augen angemessen. Wir erwarten hierzu Ihre Reaktion.

Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]

Dank Einfachverglasung machen Sie Abstriche

Natürlich müssen Sie Defizite hinnehmen, wenn Ihre Fenster nur eine Einfachverglasung aufweisen, keine Frage. Allerdings entsprechen diese Fenster dann genau jenem Gebrauch der Wohnung, den Sie per Mietvertrag mit Ihrer Unterschrift akzeptiert haben. Das nimmt Ihnen das Recht, eine höhere Qualität in Ihrer Wohnung vorauszusetzen. Hierzu gibt es ein Urteil, das das Amtsgericht in Münster im Jahr 1988 gefällt hat. Der Mieter wollte die Miete mindern, weil die Holzfenster in der Wohnung nur eine Einfachverglasung zuließen. Aus diesem Grunde sei kein ausreichender Kälteschutz gewährleistet. Einen Mietmangel erkannte das Gericht jedoch nicht, auch wenn das Argument mit der Kälte objektiv womöglich richtig war. Denn der Mieter hatte den Mietvertrag unterschrieben, als die Holzfenster dort bereits existierten.

In der Regel weisen heutzutage nur noch die Fenster in Altbauwohnungen eine Einfachverglasung auf. Das bedeutet, dass sich diese einfach schon „immer“ dort befunden haben – und damit auch zum Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung. Wenn die Fenster jedoch nach dem Einzug und im Lauf der Zeit zum Beispiel undicht werden, sieht es anders aus. Dann muss der Vermieter dafür sorgen, dass Sie andere Fenster bekommen. Diese müssen dann mindestens dem Standard entsprechen, den Sie beim Einzug vorgefunden haben. Das kann allerdings bedeuten, dass Sie wieder Fenster mit einer Einfachverglasung eingebaut bekommen. Denn der Vermieter ist nur dazu verpflichtet, den Zustand der Wohnung zu halten, so wie Sie ihn vorgefunden haben.

Beim Thema Verglasung gibt es viel zu bedenken

So sehr Sie die Einfachverglasung in Ihrem Altbau auch nervt: Sie müssen Sie wohl oder übel akzeptieren. Immerhin haben Sie mit der Unterschrift unter den Mietvertrag den Zustand der Wohnung akzeptiert. Das sieht anders aus, wenn die Fenster nach Ihrem Einzug undicht werden. Dann können Sie Ihre Miete auch mindern. Und es sieht auch anders aus, wenn Ihr Vermieter Ihnen beim Einzug zugesichert hat, die Fenster mit Einfachverglasung gegen moderne Fenster auszutauschen, und er dann diesem Versprechen nicht nachkommt – in diesem Fall können Sie ebenfalls eine Mietminderung geltend machen. Andernfalls müssen Sie als Mieter akzeptieren, dass ältere Fenster bestimmte Eigenschaften aufweisen.

  • Das gilt insbesondere dann, wenn Sie eine Wohnung in einem Altbau mieten. In diesem Fall sind Fenster mit Einfachverglasung im Prinzip Standard.
  • Das heißt, es handelt sich oft um Holzfenster bzw. Glasscheiben, die in einem Holzrahmen stecken. Und diese sind in der Regel nie wirklich dicht, Zugluft dringt fast immer irgendwo ein. Auch die Feuchtigkeit wird zumeist nicht wirklich draußen gelassen bei Fenstern dieser Art.
  • Eine Renovierung bzw. ein Ersatz der für die Fenster ist in diesem Fall schwierig – eine Mietminderung dementsprechend auch. Hier spielt die Frage nach dem altersgerechten Zustand eine wichtige Rolle. In einem Altbau müssen Sie Fenster dieser Art akzeptieren, in einem Neubau hingegen natürlich nicht.

Was ist mit der Modernisierung?

Wenn der Vermieter die Fenster mit der Einfachverglasung ersetzt, so dürfen Sie die Miete für drei Monate nicht mindern. Dann nämlich fallen die Arbeiten unter das Gesetz zur energetischen Modernisierung. In diesem Fall haben Sie ja selbst etwas von den neuen Fenstern. Denn nach deren Einbau sparen Sie Energie – nämlich die Heizkosten – ein und damit bares Geld. Anders sieht das wie bereits erwähnt aus, wenn Ihnen verbindlich zugesagt wurde, dass die Fenster mit Einfachverglasung ersetzt werden.

Jedenfalls dann, wenn eine bestimmte Frist in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt. Werden die Fenster innerhalb dieser Frist ersetzt, dann ist alles in Ordnung. Ist die Frist jedoch abgelaufen, so ist es durchaus nicht verwerflich, wenn Sie die Miete mindern möchten. Exakt diesen Fall hatte das Landgericht in Braunschweig im Jahr 1985 zu beurteilen. Der Vermieter hatte versprochen, die Fenster mit der Einfachverglasung innerhalb einer gewissen Zeit auszutauschen. Als das nicht geschah, nahm der Mieter eine Kürzung der Miete vor. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und klagte dagegen. Das Gericht jedoch folgte den Argumenten des Mieters und erklärte die Minderung für rechtens. Das Argument des Vermieters, dass die alten Fenster mit Einfachverglasung ja noch funktionierten, war hinfällig. Hier zählte die ausdrückliche Erklärung des Vermieters, die Fenster austauschen zu wollen. Denn genau damit durfte der Mieter ja schließlich rechnen.

Ein Spezialfall kann eintreten, wenn der Vermieter die Einfachverglasung gegen moderne Fenster austauscht, damit das Haus neueren Standards entspricht und damit Ihnen als Mieter eine höhere Wohnqualität zugutekommt, weil zum Beispiel der Verbrauch an Energie nach dem Austausch deutlich reduziert wird. Nach § 559 des BGB darf der Vermieter die entstandenen Kosten auf Sie als Mieter umlegen. Die Miete darf in diesem Fall um bis zu elf Prozent erhöht werden.