Aktualisiert am 21. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die bereitgestellte Vorlage zur Mietminderung aufgrund von lauter Musik wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Bitte nutzen Sie dieses Musterschreiben, um Ihren Vermieter über die Lärmbelästigung durch laute Musik zu informieren und eine Mietminderung zu beantragen.
Ihre Adresse
PLZ und Ort
E-Mail-Adresse
Datum
Name des Vermieters
Adresse des Vermieters
PLZ und Ort
Betreff: Mietminderung aufgrund von lauter Musik
Sehr geehrte*r Name des Vermieters,
hiermit informiere ich Sie darüber, dass in der von mir gemieteten Wohnung in der Adresse der Mietwohnung erhebliche Lärmbelästigungen durch laute Musik auftreten. Diese Lärmbelästigungen beeinträchtigen die Nutzung der Wohnung erheblich und führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnkomforts und der Lebensqualität.
Details zum Problem:
- Datum des ersten Auftretens: Datum
- Häufigkeit und Zeiten: Beschreibung der Häufigkeit und genauen Zeiten der Lärmbelästigungen, z.B. „mehrmals wöchentlich von 22:00 bis 03:00 Uhr“
- Art des Lärms: Lautstarke Musik, laute Gespräche, andere nächtliche Aktivitäten
- Auswirkungen: Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, ständige Lärmbelästigung
Ich habe Sie bereits am Datum der ersten Meldung über diese Lärmbelästigungen informiert und um eine umgehende Abhilfe gebeten. Trotz dieser Aufforderung wurde das Problem bisher nicht behoben.
Aus diesem Grund mache ich von meinem Recht auf Mietminderung gemäß § 536 BGB Gebrauch und mindere die Miete um Prozentsatz oder Betrag ab dem Datum, ab dem die Mietminderung gelten soll.
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zur Beseitigung der Lärmbelästigungen durch laute Musik. Sollte die Beseitigung des Problems innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und die vereinbarte Mietminderung schriftlich.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift (falls in Papierform)
Ihr Name
Einer Ihrer Nachbarn senkt durch zu laute Musik sehr häufig Ihre Wohnqualität? Unter Umständen ist dann eine Mietminderung möglich. Es gibt allerdings eine Voraussetzung, und dafür muss der verursachte Lärm für Sie nicht mehr zumutbar sein. Wenn Ihr Nachbar ausnahmsweise eine Party feiert und die Musik mal lauter ist, dürfen Sie zwar auch nachts klingeln und ihn bitten, die Feier zu beenden oder die laute Musik leiser zu drehen – aber dann müssen Sie damit rechnen, dass der Nachbar den Spieß umdreht, wenn es bei Ihnen mal ein wenig lauter wird. Generell gilt natürlich die nachbarschaftliche Rücksichtnahme. Doch die beinhaltet auch dass man mal ein Auge zudrücken kann. Und wenn zwischen den Wohnungen dünne Wände herrschen, dann nimmt man die Musik von nebenan auch wahr, wenn sie normal laut ist; hier könnte ein Gespräch unter vier Augen helfen, in dem Sie Ihren Nachbarn bitten, vielleicht die Musikboxen anderweitig zu platzieren.
Klar ist: Lärm stört. Zu laute Musik stört auch. Es kommt dabei allerdings auf die Häufigkeit an und nicht zuletzt auf die Uhrzeit, in denen sie auftritt. Musikhören fällt unter jene Dinge, die mit der gewöhnlichen Nutzung der Räume in einer Wohnung einhergehen. Das hat das Oberlandesgericht in Dresden im Jahr 2009 in einem Urteil bestätigt. Fakt ist auch, dass nicht viele Mieter, die sich durch laute Musik gestört fühlen, eine Mietminderung anstreben. Den meisten ist es wichtiger, dass sich der Nachbar, der zu laute Musik hört, an Regeln hält. Und diese Regeln gibt es, sie werden zumeist bereits im Mietvertrag geregelt. Was dort nicht explizit festgehalten wird, wird durch die allgemein gültigen Annahmen von Ruhezeiten und Zimmerlautstärke geklärt.
►Laute Musik – Musterschreiben Mietminderung an Vermieter
Sehr geehrter Vermieter [__],
seitdem unser neuer Nachbar über uns wohnt, ist zu laute Musik ein Problem geworden. Denn erstens kann man nicht behaupten, dass er sich an die Zimmerlautstärke halten würde. Zweitens werden auch die Ruhezeiten überhaupt nicht einbehalten. So kann es etwa vorkommen, dass die Beschallung aus der Stereoanlage am Abend um 23 Uhr besonders laut wird.
All unsere Versuche, das Problem im direkten Gespräch zu klären, haben bisher nichts bewirkt. Der Nachbar sagt zwar immer zu, nicht mehr derart laute Musik hören zu wollen. Das hat an der Situation bis jetzt allerdings nichts geändert. Wir haben das Gespräch schon mehrfach gesucht. Dabei haben wir auch klar gemacht, dass die Wände sehr dünn sind. Zudem haben wir ihn auch gebeten, sich den Geräuschpegel bei uns in der Wohnung einmal selbst anzuhören.
Er hat all das bis jetzt in den Wind geschlagen, wir wissen nun nicht mehr weiter. Aus diesem Grunde bitten wir Sie um Hilfe. Wir haben die laute Musik zu den unterschiedlichsten Zeiten zu ertragen – und wir haben Aufnahmen davon gemacht mit dem Smartphone, um einen Nachweis zu haben. Wir sind der Ansicht, dass es mit der Rücksichtnahme auf seine Persönlichkeitsrechte nun genug ist. Und wir müssen auch an uns denken, entspannte Abende mit Zeitungslektüre oder dem Genuss eines Films sind kaum noch möglich.
Darum sehen wir uns nun gezwungen, den Ball in Ihr Feld zu spielen. Bitte machen Sie unserem Nachbarn deutlich, dass es so nicht mehr weiter geht. Sollte sich auch nach Ihrem Gespräch nichts ändern, dann ziehen wir eine Mietminderung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen, Familie [__]
Laute Musik – was ist das?
Wenn die Rede von lauter Musik ist, denken wir automatisch an Beats, die aus der Stereoanlage durch die Wand wummern. Doch es kann sich dabei auch um Hausmusik handeln. Die Blockflöte oder das Akkordeon führen aber selten dazu, dass sich Nachbarn gestört fühlen. Posaune, Trompete, Drums & Co. zählen da schon eher. Doch solange diese in den in der Hausordnung vorgesehenen Zeiten gespielt werden (und nicht allzu laut), müssen Nachbarn die Töne meist auf sich nehmen; in hellhörigen Häusern mit sehr dünnen Wänden freilich sieht das schon wieder anders aus. Hier ist es gut möglich, dass ein Maß festgelegt wird, das als erträglich gilt. Wird daraus zu laute Musik, müssen die Musikanten das Spielen einstellen. Kapellen, Bands und Musikgruppen indes dürfen sich zum Üben nicht in privaten Wohnungen treffen. Hierfür gibt es schließlich Proberäume.
Dass privates Musizieren aber nicht völlig verboten werden kann, ist gesetzlich klar geregelt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1998 stellt darauf ab. Weil das gemeinsame Musikmachen als sozialüblich angesehen wird, kann es höchstens beschränkt werden, nicht jedoch völlig verboten. Das gilt auch für das Musizieren sonn- und feiertags. Damit sind die privaten Interessen des Musikers nicht ausreichend berücksichtigt. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1996 festgestellt.
Zu laute Musik oder nicht? Gerichtsurteile
So vielseitig die einzelnen Umstände, Klagen und Ansichten zum Thema „laute Musik“ sind, so vielseitig sind auch die Urteile, die deutsche Gerichte dazu in der Vergangenheit gefällt haben, wie wir im Folgenden darstellen möchten.
- Das Oberlandesgericht in Hamm und das Oberlandesgericht in Stuttgart haben 1980 bzw. 1995 geurteilt, dass Zeit wichtig ist. Wenn der Nachbar oft musiziert, so muss er sich dafür auf höchstens zwei Stunden pro Tag beschränken.
- Das hilft jedoch nicht immer. Ein Musikant hatte bereits eine Abmahnung kassiert und dennoch zwei Stunden täglich weiter Musik gemacht. Das Landgericht Düsseldorf stellte dazu 1989 fest, dass der Musikus gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
- Mehr Musikanten, das bedeutet auch immer einen höheren Geräuschpegel. Das erkannte das Oberlandesgericht in Frankfurt im Jahr 1984 an. Es erlaubte den Personen darum eine gemeinsame Übungszeit von maximal 90 Minuten am Tag.
- Und natürlich müssen die Umstände wie immer in jedem einzelnen Fall betrachtet werden. Was bedeutet das aber genau? Nun, es spielt zum Beispiel eine enorm wichtige Rolle, um welches Instrument es sich überhaupt handelt. Auch die Dauer der Ausübung ist hier überaus relevant. Und nicht zuletzt kann es auch immer sein, dass der Musikant aus beruflichen Gründen üben muss. Was also hätte er für eine andere Wahl?
All diese Faktoren müssen zudem mit anderen Fragen kombiniert werden. Was ist etwa zu dem Thema im Mietvertrag festgehalten? Oder wie schalldicht bzw. hellhörig sind die Wände? Wie stark fallen Geräusche aus der Umgebung zusätzlich ins Gewicht, gibt es womöglich Maßnahmen zum Schallschutz? Das sind Aspekte, die das Oberlandesgericht Zweibrücken 1990 in einem Urteil zu überprüfen geraten hat.
Zu laute Musik – nur relativ?
Im einzelnen Fall müssen auch immer wieder die Rechte miteinander verglichen werden. Und zwar die Rechte jener, die die Musik betreiben, wie auch die Rechte derer, die sie „ertragen“ müssen. Das Landgericht Düsseldorf urteilte im Jahr 1989, dass das Musizieren zum Recht der freiern Entfaltung der Persönlichkeit gehört. Auf der anderen Seite, so das Urteil, müsse das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn ebenfalls geachtet werden. Daraus leitete das Gericht folgendes ab:
- Unter der Woche erlaubte es, dass in der Wohnung bis um 19 Uhr Klavier gespielt werden durfte. Am Wochenende wie an Feiertagen wurde die Zeit auf 19 Uhr begrenzt.
- Allerdings erhielt der Musikant darüber hinaus das Recht zugesprochen, an einem der Wochentage bis 21.30 Uhr zu musizieren.
- Und auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag im Monat durfte er bis 21.30 Uhr sein Instrument spielen. Damit mussten die klagenden Nachbarn leben.
Anders beurteile das Landgericht in Frankfurt einen Streit zwischen Nachbarn. Es legte 1989 fest, dass zwischen 22 und 7 Uhr Nachtruhe herrschen muss. Zwischen 17 und 22 Uhr mussten Nachbarn unter der Woche jedoch drei Stunden Musik täglich akzeptieren. Für das Wochenende gelte zudem für die Musikanten, dass die Mittagsruhe einzuhalten ist. Aber was ist mit der „Qualität“ der Musik? Auch hierzu gibt es ein Urteil, gefällt vom Landgericht in Düsseldorf im Jahr 1990. Demnach spielt die Qualität, die beim Musikmachen entsteht, keine Rolle. Denn auch wenn die Musik anspruchsvoll ist, könne sie von Nachbarn durchaus als störend empfunden werden.
Bei all diesen Urteilen geht es um selbstgemachte Musik, wie Sie sehen konnten. Aber was ist mit Musik, die aus dem Radio kommt oder aus der Stereoanlage? Hier gibt es drei Urteile, die von Interesse sind.
Laute Musik aus Radio oder Stereoanlage
Diese drei Urteile gehen grundsätzlich in die gleiche Richtung. Es gibt in dieser Frage nämlich eine Variable, die in allen Streitfragen anwendbar ist. Und dabei handelt es sich um die Zimmerlautstärke.
- Die Zimmerlautstärke ist nach Ansicht des Landgerichts in Berlin in einem Urteil aus dem Jahr 1988 maßgebend. Dort hieß es, dass Geräusche außerhalb der geschlossenen Wohnung nicht oder so gut wie nicht wahrnehmbar sein dürfen. Ist das der Fall, so ist nichts an den Geräuschen zu beanstanden.
- Das Landgericht Hamburg urteilte im Jahr 1996 mit einer ähnlichen Intention. Es setzte hinzu, dass alle Geräte einen Regler besitzen, mit dem die individuelle Lautstärke der Musik zu steuern ist. Ein Nachbar darf demnach erwarten, dass er durch laute Musik nicht belästigt wird. Das gilt nach Ansicht der Richter sowohl innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten.
- Wer als Nachbar dennoch unter viel zu lauter Musik leidet, hat nach Ansicht des Amtsgerichts Braunschweig ein Minderungsrecht. Vorausgesetzt natürlich, dass Sie sich untereinander nicht einig werden und auch Ihr Vermieter keine Lösung mit Ihrem Nachbarn erzielt. In dem konkreten Fall ging es um viel zu laute Musik aus der Wohnung des Nachbarn. Da es anders zu keiner Einigung kam, gestattete das Gericht dem Kläger, seine Miete um 50 Prozent mindern zu dürfen.
Das löst natürlich die Probleme nicht, die Sie mit dem Nachbarn und mit der Lautstärke haben. Aber eine Mietersparnis von 50 Prozent ist ein schönes Trostpflaster. Allerdings weisen wir an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass Sie keine falschen Schlüsse aus derlei Urteilen ziehen sollten – denn in Ihrem persönlichen Fall mögen die Dinge vielleicht ähnlich liegen, doch könnte es immerhin sein, dass das zuständige Gericht die Sachlage völlig anders beurteilt. Schließlich, wir haben es oft betont, entscheidet ein Gericht immer im Einzelfall.